§ 6 BNDG – Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung
von Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt
(Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (AuslandAusland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind,
um
1. frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu
können,
2. die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu
wahren oder
3. sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.
Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung
bestimmt hat.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und
geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland stehen.
(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen
der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen
nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist,
1. um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel
10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder
2. um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in

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