F. Grundrechtecharta der Europäischen Union
326
G. Rechtsfolgen
327
I. Feststellung der Verfassungswidrigkeit unter Verletzung von Grundrechten
327
II. Absehen von Nichtigkeitserklärung, Fortgeltungsanordnung, Frist
329
III. Auslagenentscheidung
332
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die gesetzlichen Ermächtigungen
des Bundesnachrichtendienstes zur sogenannten Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung, zur Übermittlung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse an inländische und
ausländische Stellen und zu in diesem Zusammenhang ermöglichten Kooperationen
mit ausländischen Nachrichtendiensten. Die angegriffenen Vorschriften wurden, soweit sie die Fernmeldeaufklärung und die Kooperationen betreffen, durch das am 31.
Dezember 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3346) in
das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur
Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2097), eingefügt.
Die Gesetzesnovelle diente in Reaktion auf Erkenntnisse und Diskussionen im 1. Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestages (NSA-Untersuchungsausschuss, vgl. Abschlussbericht BTDrucks 18/12850) der Klärung der Rechtslage in
Hinblick auf eine bereits zuvor bestehende Praxis des Bundesnachrichtendienstes.
Die angegriffenen Vorschriften zur Übermittlung sind demgegenüber älteren Datums
und wurden durch die Novelle in ihrem Wortlaut nicht verändert; sie erstrecken sich
nun aber auch auf die Übermittlung von Erkenntnissen, die auf den neu gestalteten
Aufklärungsbefugnissen beruhen.
1
I.
1. Die unmittelbar oder mittelbar angegriffenen Bestimmungen des BND-Gesetzes
und die dort in Bezug genommenen Vorschriften des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und
über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz –
BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954, 2970) in der angegriffenen
Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des
Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3346) lauten wie
folgt:
15/122
2