(vgl. BVerfGE 109, 190 <235>). Es verbleibt dann bei einer bloßen Beanstandung
der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspruch der Nichtigkeit. Die Unvereinbarkeitserklärung kann das Bundesverfassungsgericht zugleich mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in
Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz
überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <13>; 33, 303 <347 f.>; 40, 276
<283>; 41, 251 <266 ff.>; 51, 268 <290 ff.>; 109, 190 <235 f.>).
Dies ist vorliegend der Fall. Die beanstandeten Befugnisse können für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und als Handlungsgrundlage der Bundesregierung je nach politischer Situation, insbesondere bei Berücksichtigung der potentiellen
Dynamik bedrohlicher Entwicklungen unter den Bedingungen der Informationstechnik, auch kurzfristig große Bedeutung gewinnen. Durch eine Nichtigerklärung oder
eine vorläufige Außerkraftsetzung würden damit erhebliche Risiken eingegangen.
Auch würde eine unvermittelte Aussetzung der Möglichkeit der Zusammenarbeit mit
anderen Diensten das Vertrauen in eine verlässliche Zusammenarbeit möglicherweise langfristig beschädigen. Zu berücksichtigen ist umgekehrt, dass die beanstandeten Befugnisse ihrer Grundstruktur nach in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise
ausgestaltet werden können und damit nachbesserungsfähig sind. Es handelt sich
zwar um grundlegende Nachbesserungen, da eine Neufassung solche Maßnahmen
erstmals im Lichte des Art. 10 Abs. 1 GG regeln und damit in neuartiger Weise
rechtsstaatliche Grenzen und Kontrollen schaffen muss. Angesichts der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Auslandsaufklärung beimessen darf, ist eine vorübergehende Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschriften dennoch eher hinzunehmen als deren Beseitigung bis zu einer Neuregelung, mit der absehbar zu
rechnen ist.
330
Der Gesetzgeber hat eine Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2021 zu
schaffen. Die Fortgeltungsanordnung ist auf diesen Zeitpunkt befristet.
331
III.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
332
Harbarth
Masing
Paulus
Baer
Britz
Ott
Christ
Radtke
121/122