den Fall nicht mit gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6.
November 2019 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 67 ff. – Recht auf Vergessen I). Insbesondere
ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht in Hinblick auf die Befugnis zur bevorratenden Speicherung und Auswertung von Verkehrsdaten aus den Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (Urteil vom
8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12, C-594/12,
EU:C:2014:238) und zu Vorratsdaten- speicherungsbefugnissen der Mitgliedstaaten
(Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 und
C-698/15, EU:C:2016:970). In jenen Entscheidungen ging es um die Anforderungen
an eine innerstaatlich vollständige Erfassung sämtlicher Telekommunikationsverbindungsdaten, die nahezu lückenlose Persönlichkeitsprofile einzelner Kommunikationsteilnehmer ermöglichten. Hiervon unterscheidet sich die Erhebung eines begrenzten Volumens an Verkehrsdaten der Auslandskommunikation aus ausgewählten Netzen – die damit in der Regel nicht die vollständigen Kommunikationsbeziehungen betroffener Personen erfassen können – grundlegend. Es ist also nicht
ersichtlich, dass der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes hier das Schutzniveau
der Grundrechtecharta der Europäischen Union im Rahmen eines auf Vielfalt angelegten Grundrechtsschutzes in Europa nicht gewährleisten würde.
G.
I.
Die §§ 6, 7, 13 bis 15 BNDG sind danach verfassungswidrig. Verfassungswidrig
sind auch §§ 19, 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BNDG, soweit sie Daten
betreffen, die nach den vorstehenden Regelungen erhoben wurden. Sie verletzen die
Beschwerdeführer zu 2) bis 8) in ihren Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1 GG sowie
die Beschwerdeführer zu 2) bis 7) in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die §§ 9 bis 11, 16, 19, 20, 22, 32, 32a BNDG, die den Anforderungen an eine verhältnismäßige rechtsstaatliche Flankierung der für verfassungswidrig erklärten Befugnisse nicht hinreichend genügen, verlieren insoweit ihren Anwendungsbereich.

327

Offenbleiben kann, ob durch die angegriffenen Regelungen auch die Beschwerdeführerin zu 1) als juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union in ihren Grundrechten verletzt wird. Denn mit der Entscheidung über die Unvereinbarkeit der Vorschriften mit dem Grundgesetz, die nach § 31 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG in Gesetzeskraft erwächst, hat sie ihr Rechtsschutzbegehren jedenfalls der
Sache nach in dem Umfang erreicht, wie es auf der Grundlage einer etwaigen Grundrechtsberechtigung möglich wäre.

328

II.
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzlicher Vorschriften führt grundsätzlich zu ihrer Nichtigkeit. Allerdings kann sich das Bundesverfassungs- gericht,
wie sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG ergibt, auch darauf beschränken,
eine verfassungswidrige Norm nur für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären
120/122

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