zunächst an einer hinreichend anspruchsvollen Regelung zur Aussonderung von
Daten besonders schutzwürdiger Personen oder von solchen, die aus besonderen
Vertraulichkeitsbeziehungen stammen (oben Rn. 194 ff. und 257). Ebenfalls verlangt
das Gesetz nicht in geboten normenklarer Form Zusagen der Empfänger zur Achtung
von Vertraulichkeitsbeziehungen und Diskriminierungsverboten oder zur Wahrung
grundlegender Übermittlungsschwellen (oben Rn. 260). Die abstrakt- allgemeine Zusage einer Datenverwendung nach rechtsstaatlichen Prinzipien gemäß § 13 Abs. 3
Nr. 4 BNDG reicht hierfür nicht. Eine Rechtsstaatlichkeits- vergewisserung ist gleichfalls nicht in der gebotenen Form vorgesehen (oben Rn. 233 ff. und 261). Schließlich enthält die Vorschrift keine Beschränkungen zur Übermittlung unselektierter Verkehrsdaten (oben Rn. 262 ff.).
4. Ohne weiteres ersichtlich ist im Übrigen, dass das Bundesnachrichtendienstgesetz keine ausreichenden Regelungen zur Kontrolle der genannten Befugnisse geschaffen hat. Zwar sind die Regelung der eng begrenzten Auskunftspflichten in § 22
BNDG und das Fehlen von Benachrichtigungspflichten in Bezug auf Über- wachungsmaßnahmen im Ausland gegenüber Ausländern für sich betrachtet nicht zu
beanstanden. Jedoch bedarf es als Ausgleich für die Offenheit der Vorschriften und
den faktisch erheblich eingeschränkten Rechtsschutz – wie maßstäblich dargelegt
(oben Rn. 267 ff.) – einer ausgebauten unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle.
Diese kann nach den geltenden Regeln von vornherein durch das Unabhängige Gremium und die Kontrolle des Bundesdatenschutzbeauftragen von den Befugnissen
und von der organisatorischen wie institutionellen Ausgestaltung her nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise sichergestellt werden.

324

VII.
Die Vorschriften sind auch insoweit, als sie zu Überwachungsmaßnahmen gegenüber Journalisten ermächtigen und damit Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründen, mit der Verfassung unvereinbar, da sie den spezifischen Schutzbedürfnissen
unabhängiger ausländischer Journalisten nicht angemessen Rechnung tragen (vgl.
dazu auch United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights, Brief
der Sonderberichterstatter vom 29. August 2016, OL DEU 2/2016, S. 5 f.).

325

F.
Unabhängig davon, wieweit in der vorliegenden Konstellation das Bundes- verfassungsgericht für die Prüfung zuständig wäre, ergeben sich entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer aus den Grundrechten der Europäischen Union keine weiteren Maßgaben. Auch wenn die angegriffenen Vorschriften teilweise angesichts des
Art. 15 RL 2002/58/EG als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51
Abs. 1 Satz 1 GRCh anzusehen sein sollten, gibt es schon keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Grundrechte des Grundgesetzes in der
vorliegenden Auslegung das Schutzniveau der Grundrechtecharta der Europäischen
Union in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im hier zu entscheiden-

119/122

326

Select target paragraph3