Nr. 1 BVerfSchG nicht hinreichend sichergestellt: Aus ihr ist nicht erkennbar, dass
sich die übermittelnde Behörde aktiv hinsichtlich der Gegebenheiten im Zielland –
sowohl hinsichtlich der besonderen datenschutzrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Gewährleistungen – vergewissern, dies dokumentieren und gegebenenfalls aufkommenden Zweifeln nachgehen muss (oben Rn. 233 ff.). Auch ist durch die
Vorschrift nicht ausgeschlossen, dass elementare rechtsstaatliche Belange im Wege
der Abwägung verdrängt werden (oben Rn. 237).
f) Insgesamt genügen die Übermittlungsvorschriften, die überwiegend auf den in ihrer Fassung schon älteren und an die Entwicklung der Rechtsprechung nicht hinreichend angepassten Strukturen des Bundesverfassungsschutzgesetzes und anderer
Sicherheitsgesetze beruhen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. In formeller Hinsicht fehlt es überdies für alle Übermittlungstatbestände an einer Pflicht zur
Protokollierung der Übermittlung (oben Rn. 229) sowie zur Nennung der für die Übermittlung in Anspruch genommenen Rechtsgrundlage (oben Rn. 229).
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3. Auch die Regelung der Kooperationen in §§ 13 bis 15 BNDG steht mit den Verhältnismäßigkeitsanforderungen des Art. 10 Abs. 1 GG nicht in Einklang und ist damit nicht nur formell, sondern auch materiell verfassungswidrig.
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a) Zunächst setzen sich hier verfassungsrechtliche Defizite fort, die schon für § 6
BNDG gelten. So fehlt es auch für die Datenerhebung und -verarbeitung im Rahmen
von Kooperationen an hinreichend normenklaren Regelungen zur Aussonderung der
Telekommunikationsdaten von Deutschen und Inländern (oben Rn. 176 ff. und 253).
Ebenso werden auch hier kooperative Überwachungsmaßnahmen nicht auf gesetzlich hinreichend bestimmte und gewichtige Zwecke begrenzt (oben Rn. 175 f. und
253); § 13 Abs. 4 BNDG leistet eine solche Begrenzungsfunktion nicht hinreichend.
Entsprechend wird die Kooperation nicht auf jeweils maßnahmebezogen zu konkretisierende Erkenntnisziele hin verpflichtet und durch sie strukturiert (oben Rn. 178 ff.
und 253).
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b) Soweit § 14 Abs. 1 BNDG die Auswertung der vom Bundesnachrichtendienst erhobenen Daten anhand von seitens der ausländischen Dienste benannten Suchbegriffen erlaubt, ist dies nicht durch hinreichende Kontrollpflichten flankiert. Insbesondere fehlt es an Schutzvorkehrungen für besonders schutzbedürftige Personen und
Vertraulichkeitsbeziehungen (oben Rn. 194 ff. und 257). Im Übrigen ist es materiell
zwar ausreichend, dass sich Suchbegriffe innerhalb der Kooperationsziele halten, einen Schutz gegenüber einer gezielten Erfassung von Zielen in der Europäischen Union bieten und mit Interessen der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sein müssen
(vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BNDG). Verfahrensmäßig nicht hinreichend
abgesichert ist jedoch auch insoweit eine gesetzliche Pflicht, fremdbenannte Suchbegriffe auf der Grundlage von seitens der ausländischen Dienste zu plausibilisierenden Mindestangaben wirksam – und soweit erforderlich auch stichprobenartig händisch – auf ihre materielle Zulässigkeit zu prüfen (oben Rn. 254 ff.).
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c) Auch für die automatisierte Datenübermittlung nach § 15 Abs. 1 BNDG fehlt es
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