freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des
Bundes oder eines Landes“ sowie auf die „Gewährleistung der Sicherheit von lebensoder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes“ ist im Kontext des auch sonst eingeführten Begriffsverständnisses
eindeutig und benennt Rechtsgüter von besonders schwerem Gewicht. Zweifelhaft
ist jedoch wiederum, ob die mehrgliedrige Verweisung der Normenklarheit genügt
(oben Rn. 213 ff.). Jedenfalls aber fehlt es an einer Übermittlungsschwelle (oben
Rn. 216 ff. und 222).
d) Verfassungswidrig ist ebenfalls § 24 Abs. 2 Satz 1 BNDG in Verbindung mit § 19
Abs. 2 BVerfSchG, der – unter Verweis auf Art. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen) vom 3. August 1959
(BGBl 1961 II S. 1218) – eine Übermittlung von Informationen an die NATO-Stationierungsstreitkräfte erlaubt. Der Vorschrift fehlt es zunächst schon an der gebotenen
Normenklarheit und Bestimmtheit (oben Rn. 137 ff. und 213 ff.). Die dreigliedrige
Verweisung auf eine völkervertragsrechtliche Norm, die ihrerseits weit ausladend und
offen einen allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit regelt, lässt nicht mehr hinreichend normenklar und bestimmt erkennen, zu welchem Zweck hier Informationen
übermittelt werden dürfen. Im Übrigen beschränkt die Vorschrift die Übermittlung
nicht auf einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz und setzt auch keine
Übermittlungsschwellen voraus (jeweils oben Rn. 220 ff.). Die Bindung an die „Erforderlichkeit“ der Übermittlung reicht hierfür nicht.

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e) Schließlich erfüllt auch § 24 Abs. 2 Satz 1 BNDG in Verbindung mit § 19 Abs. 3
BVerfSchG, der die Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen regelt, die verfassungsrechtlichen Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht.

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Es fehlt zunächst an einer hinreichend genauen Bestimmung der Empfängerbehörden, die sich vorliegend auch nicht aus den offenen Übermittlungszwecken bestimmen lassen (oben Rn. 137 ff. und 213 ff.; vgl. hierzu BVerfGE 130, 151 <203>; 133,
277 <337 f. Rn. 143>; 141, 220 <334 Rn. 306>). Zudem ist die Übermittlung wiederum nicht auf hinreichend qualifizierte Rechtsgüter beschränkt und ist eine Übermittlungsschwelle nicht vorgegeben (jeweils oben Rn. 220 ff.).

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Gleichfalls verpflichtet die Vorschrift den Bundesnachrichtendienst nicht in normenklarer Weise zu einer Vergewisserung über den rechtsstaatlichen Umgang mit den
übermittelten Daten. Zwar finden sich hierfür Ansätze in § 19 Abs. 3 Satz 2
BVerfSchG. Dieser genügt den maßstäblich dargelegten Anforderungen jedoch nicht
(oben Rn. 233 ff.). So fehlt schon ein ausdrücklicher Verweis auf die Vergewisserung
über datenschutzrechtliche Mindestgewährleistungen (oben Rn. 235 ff.) sowie eine
Protokollierungspflicht (oben Rn. 229). Ferner wird etwa dem Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen nicht spezifisch Rechnung getragen (oben Rn. 240 mit Rn. 193 ff.).

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Die gebotene Vergewisserung wird auch durch § 31 BNDG in Verbindung mit § 23

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