Rn. 137 ff. und 212 ff.). Dies gilt zunächst insoweit, als er dem Bundesnachrichtendienst die Übermittlung allgemein „zur Erfüllung seiner Aufgaben“ erlaubt. Zwar ist
ein Verweis auf anderweitig definierte Aufgaben nicht grundsätzlich mit den Anforderungen an die Normenklarheit unvereinbar. Eine allgemeine Bezugnahme auf die
gesamten Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes, die kein operatives Tätigwerden umfassen, sondern allein auf die Gewinnung von Erkenntnissen und deren Auswertung begrenzt sind (vgl. § 1 Abs. 2 BNDG), lässt jedoch nicht erkennen, zu welchen Zwecken hier eine Datenübermittlung erlaubt werden soll (oben Rn. 215). Die
Unsicherheiten hierüber in der mündlichen Verhandlung haben dies bestätigt. Unbestimmt ist die Vorschrift aber auch insoweit, als sie eine Übermittlung erlaubt, wenn
der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt.
Da nicht ersichtlich ist, ob damit sämtliche mit dem Vollzug des – allgemeinen oder
möglicherweise auch besonderen – Ordnungsrechts befassten Behörden oder nur
spezifische Sicherheitsbehörden gemeint sind, lässt sie schon den Kreis der Empfängerbehörden nicht klar erkennen. Im Übrigen fehlt es für beide Übermittlungstatbestände an Anforderungen sowohl hinsichtlich der erforderlichen Eingriffsschwellen als auch hinsichtlich eines qualifizierten Rechtsgüterschutzes (siehe jeweils oben
Rn. 220 ff.). Der unbestimmte Verweis auf „erhebliche“ Zwecke der öffentlichen Sicherheit, der nur bagatellarische Sachverhalte ausschließen soll (vgl. zur gleichlautenden Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG BTDrucks 18/4654, S. 34),
reicht hierfür nicht.
b) Nicht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist auch § 24 Abs.
3 BNDG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVerfSchG, der zu einer Übermittlung von Informationen im Kontext von Staatsschutzdelikten an Polizeien und
Staatsanwaltschaften ermächtigt. Zwar sind hier die Empfangsbehörden hinreichend
bestimmt. Fraglich ist jedoch, ob die mehrgliedrige Verweisungskette noch den Anforderungen an die Normenklarheit genügt (oben Rn. 215). Unabhängig davon sind
insoweit jedenfalls die Anforderungen an den Rechtsgüterschutz nicht durchgehend
gewahrt (oben Rn. 221). Denn nicht alle in den §§ 74a, 120 GVG genannten und
durch die Vorschrift pauschal in Bezug genommenen Straftaten können als besonders schwere Straftaten qualifiziert werden. Gleiches gilt für den offenen Übermittlungstatbestand, der beliebige sonstige Straftaten alleine aufgrund ihrer Zielsetzung
oder des Motivs des Täters mit einbezieht. Auch legt die Vorschrift die erforderliche
Übermittlungsschwelle nicht hinreichend bestimmt fest (oben Rn. 213 ff., 220 ff. und
227 f.). Der Gesetzgeber hat insoweit Voraussetzungen zu formulieren, die den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahrenlage (vgl. BVerfGE 141, 220 <271 ff. Rn.
111 ff.>) oder hinreichend verdachtsbegründende Tatsachen entsprechen müssen.
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c) Auch § 24 Abs. 2 Satz 1 BNDG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 BVerfSchG, der
eine Übermittlung an „sonstige“ – und damit im Wesentlichen private – Stellen regelt,
genügt den Anforderungen des Art. 10 Abs. 1 GG nicht in jeder Hinsicht. Allerdings
ist die Vorschrift weder unter Bestimmtheitsgesichtspunkten noch in Blick auf den mit
ihr erstrebten Rechtsgüterschutz zu beanstanden. Der Verweis auf den „Schutz der
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