in seiner unspezifischen Weite und der undifferenzierten Verweisung auf §§ 10, 11
BVerfSchG als Grundlage für die Verarbeitung, Veränderung und Nutzung von Daten, die auf der Grundlage der §§ 6, 7 BNDG erhoben wurden, unverhältnismäßig.
cc) Soweit § 6 BNDG darüber hinaus als Grundlage für die Erhebung sonstiger personenbezogener Daten deutscher Staatsangehöriger, inländischer juristischer Personen oder sich im Bundesgebiet aufhaltender Personen dienen soll, die nicht Art.
10 GG unterfallen (vgl. BTDrucks 18/9041, S. 24), fehlt es der Regelung schon an
der gebotenen Normenklarheit (oben Rn. 137 ff.). Der Vorschrift ist bereits nicht zu
entnehmen, dass eine Nutzung solcher Daten, die nicht durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind, überhaupt durch sie eröffnet werden soll; erst recht regelt sie
nicht, welche Daten zu welcher Nutzung insoweit erhoben werden sollen und auf welcher Grundlage dies mit Blick auf welche Grundrechte vom Gesetzgeber als gerechtfertigt angesehen wird.

308

b) Mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist zum anderen § 7 BNDG, der die weitere
Verarbeitung von vom Ausland aus mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung gewonnenen Daten sowie gewisse Grenzen solcher Datenerhebung regelt. Der Regelung liegt
die unzutreffende Annahme zugrunde, dass eine solche Datenerhebung keiner Ermächtigungsgrundlage bedarf und allein auf der Grundlage der Aufgabennorm des
§ 1 Abs. 2 BNDG möglich ist. Ohne hinreichende gesetzliche Ermächtigung ist jedoch auch eine solche Datenerhebung unzulässig (oben Rn. 87 ff. und 120). Indem
§ 7 BNDG die Zulässigkeit dieser Datenerhebung impliziert, sie nur punktuell beschränkt und im Übrigen die weitere Verarbeitung ohne weiteres erlaubt, ist er selbst
verfassungswidrig. Als eigene (implizite) Ermächtigung zur Datenerhebung genügte
er den oben näher ausgeführten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Rechtsgrundlage nicht. Der Gesetzgeber will § 7 BNDG aber, wie gesehen, überhaupt nicht als Ermächtigungsgrundlage zur Datenerhebung verstanden wissen.
Dann verstößt § 7 BNDG schon insofern gegen Art. 10 Abs. 1 GG, als er die Verarbeitung von Daten regelt, die mangels verfassungsgemäßer Rechtsgrundlage erst
gar nicht hätten erhoben und deshalb auch nicht weiter hätten verarbeitet werden
dürfen. Im Übrigen setzt er so den Anschein, dass solche Daten erhoben werden
dürften und legitimiert damit eine Datenerhebung, für die es an einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage fehlt.

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2. Auch die Vorschriften zur Datenübermittlung sind mit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht vereinbar. Zum Teil genügen sie dem Grundsatz der Normenklarheit nicht. Im Übrigen begrenzen sie die Übermittlung nicht hinreichend bestimmt
auf den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder die Verfolgung besonders
schwerer Straftaten beziehungsweise binden sie nicht an eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage oder an einen durch bestimmte Tatsachen erhärteten Verdacht
solcher Straftaten.

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a) § 24 Abs. 1 Satz 1 BNDG, der die Übermittlung an inländische öffentliche Stellen
regelt, genügt schon nicht dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit (oben

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