ländischen Diensten die Bedingungen dafür zu schaffen, dass die mit der Rechtskontrolle betrauten Instanzen nicht mehr als „Dritte“ angesehen werden (vgl. auch
European Commission for Democracy through Law [Venice Commission], Report on
the Democratic Oversight of Signals Intelligence Agencies, CDL-AD[2015]011, S. 5
[Nr. 13]; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Resolution 1838 [2011], S. 2
[Punkt 7]; Council of Europe, Commissioner for Human Rights, Democratic and effective oversight of national security services, 2015, S. 13 [Empfehlung Nr. 16]).
Es ist so zu gewährleisten, dass sich sowohl die verfassungsrechtlich gebotene
Kontrolltätigkeit ungehindert von der „Third Party Rule“ auch auf den Umgang des
Bundesnachrichtendienstes mit von ausländischen Diensten stammenden Informationen erstreckt, als auch die für die Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen
Interessen der Bundesrepublik besonders bedeutsame Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit anderen Nachrichtendiensten (oben Rn. 246 f.) weitergeführt werden kann. Dass dies möglich ist, erweist sich auch mit Blick auf andere
Nachrichtendienste, bei denen die Kontrollinstanzen vollen Zugriff auf sämtliche zur
Kontrolle erforderlichen Unterlagen der von ihnen überwachten Dienste haben (vgl.
für die Auskunftsrechte des Investigatory Powers Tribunal im Vereinigten Königreich
EGMR, Big Brother Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September
2018, Nr. 58170/13 u.a., §§ 250, 379; für die unbeschränkten Auskunftsrechte des
Investigatory Powers Commissioner siehe Annual Report of the Investigatory Powers
Commissioner 2017 vom 31. Januar 2019, S. 41).

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dd) Die Kontrolle kann grundsätzlich durch strenge Regeln zur Geheimhaltung flankiert werden. Neben der räumlichen wie technischen Ausstattung kann hierauf auch
bei der Auswahl der Personen maßgebliches Gewicht gelegt werden. Insbesondere
kann die Geheimhaltung durch strikte, mit wirksamen Sanktionen bewehrte Verschwiegenheitspflichten abgesichert werden.

296

(1) Demgegenüber muss zwischen den mit der objektivrechtlichen Kontrolle betrauten Kontrollinstanzen untereinander ein offener und unmittelbarer Austausch gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 133, 277 <370 Rn. 216>). Da diese – jeweils gleichermaßen zur Vertraulichkeit verpflichtet – im Zusammenwirken gegenüber den gleichen
Maßnahmen zur Kontrolle berufen sind, fordert dies das Gebot einer wirksamen und
kohärenten Kontrolle. Soweit im Rahmen der Kontrolle strukturelle Probleme erkennbar werden oder anders nicht auszuräumenden Differenzen mit dem Bundesnachrichtendienst auftreten, ist eine Möglichkeit vorzusehen, Beanstandungen gegenüber
der Behördenleitung und erforderlichenfalls der Leitung des aufsichtführenden Bundeskanzleramts vorzutragen, die sich gegebenenfalls hierzu zu verhalten haben.

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(2) Der Informationsfluss in den parlamentarischen Raum und damit auch zum Parlamentarischen Kontrollgremium kann indes aus Geheimhaltungsgründen grundsätzlich begrenzt werden. Der Gesetzgeber darf insoweit berücksichtigen, dass die parlamentarische Kontrolle einen anderen Charakter aufweist (unten Rn. 300) als eine
Kontrolle, die allein auf die Beachtung des objektiven Rechts ausgerichtet ist, und

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