Rn. 215 ff.>; 141, 220 <284 f. Rn. 141>; siehe auch BTDrucks 14/5655, S. 26 unter
Bezugnahme auf BVerfGE 100, 313 <401>). Dabei sind den Kontrollinstanzen die
Festlegung ihres Verfahrens und die Wahl ihrer Methoden selbst zu überantworten,
soweit diese nicht gesetzlich festgelegt sind.
bb) Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Blick auf die Kontrolle gehört
eine Protokollierung der Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 133, 277 <370 Rn. 215>;
141, 220 <284 f. Rn. 141>; stRspr). Danach müssen die verschiedenen Schritte der
Überwachung in einer Weise protokolliert werden, die eine wirksame Kontrolle ermöglicht. Erforderlichenfalls sind die diesbezüglichen Grundsätze im Benehmen zwischen Bundesnachrichtendienst und den Kontrollinstanzen näher zu konkretisieren.

291

cc) Die Kontrolle darf nicht unter Berufung auf die „Third Party Rule“ behindert werden. Der Gesetzgeber hat durch die Ausgestaltung der Kontrollinstanzen sowie durch
Maßgaben zu entsprechenden Absprachen des Bundesnachrichtendienstes mit den
anderen Diensten die Bedingungen dafür zu schaffen, dass die „Third Party Rule“
den Kontrollinstanzen nicht entgegenhalten werden kann.

292

Allerdings bildet die „Third Party Rule“ eine auf Vereinbarungen mit Partnerdiensten
beruhende allgemein anerkannte Verhaltensregel unter den Nachrichtendiensten,
nach der Informationen von ausländischen Diensten nach Maßgabe informeller Absprachen nicht ohne deren Zustimmung an Dritte weitergegeben werden dürfen (vgl.
BVerfGE 143, 101 <150 Rn. 162; 151 Rn. 164>). Auf diese Regel kann sich auch die
Bundesregierung berufen, sofern sie entsprechende Zusagen gegeben hat, auf deren Grundlage Informationen von dem ausländischen Dienst bereits übermittelt wurden und hieran anschließend eine Übermittlung an „Dritte“ in Frage steht; in diesem
Sinne konnte sich die Bundesregierung auf diesbezüglich gegebene Zusagen an die
Vereinigten Staaten von Amerika berufen und gegenüber einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags als Dritten bestimmte Informationen zurückhalten
(vgl. BVerfGE 143, 101 <152 Rn. 167; 155 ff. Rn. 176 ff.>).

293

Dies kann jedoch der Ausgestaltung der verfassungsrechtlich gebotenen umfassenden Rechtskontrolle gegenüber dem Bundesnachrichtendienst in Form strikt auf Geheimhaltung ausgerichteter und verpflichteter unabhängiger Instanzen, die nicht in
das Parlament und dessen politische Kommunikationszusammenhänge eingebunden sind, nicht entgegengehalten werden. Ob eine Kontrollinstanz als „Dritter“ im Sinne der „Third Party Rule“ anzusehen ist, ist nicht allgemein definiert, sondern richtet
sich nach der organisatorischen Ausgestaltung und entsprechenden Vereinbarungen
(vgl. BTDrucks 18/12850, S. 98 f.). Die „Third Party Rule“ ist insoweit eine auf eine
rechtlich nicht verbindliche, aber auf Vereinbarung mit anderen Diensten beruhende
und damit flexible Verwaltungspraktik, auf deren praktische Bedeutung die Bundesregierung Einfluss hat (vgl. Gärditz, DVBl 2015, S. 903 <904 f.>; Möllers, JZ 2017,
S. 271 <277>). Zwar bleiben die Bundesregierung und der Bundesnachrichtendienst
an gegebene Zusagen gebunden. Für die Zukunft sind jedoch durch die Art der Ausgestaltung der Kontrollinstanzen sowie durch veränderte Absprachen mit den aus-

294

111/122

Select target paragraph3