berufenen Mitglieder sicherzustellen, die einer richterlichen Unabhängigkeit gleichkommt. Insbesondere müssen sie weisungsfrei und auf hinreichend lange und bestimmte Zeit fest berufen sein. Für die Zusammensetzung der Spruchkörper ist zu
gewährleisten, dass der richterlichen Perspektive ein maßgebliches Gewicht zukommt, die für eine maßgebliche Zahl der Mitglieder durch langjährige richterliche Erfahrung belegt sein muss. Das schließt nicht aus, Erfahrung in anderen juristischen
Berufen zu berücksichtigen. In Betracht zu ziehen ist auch hier, dass zusätzlich möglicherweise anderweitiger, insbesondere technischer Sachverstand förderlich sein
kann. Es liegt in den Händen des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er hierfür als Mitglieder des gerichtsähnlichen Entscheidungsgremiums – unter Umständen abhängig
von der Art der Entscheidung – ergänzend auch Nichtjuristen vorsieht, oder ob er
dem Gremium anderweitige Möglichkeiten an die Hand gibt, technischen Sachverstand heranzuziehen.
(3) Insgesamt ist eine fachlich kompetente, professionalisierte Kontrolle durch
grundsätzlich hauptamtlich tätige Personen sicherzustellen; es reicht nicht, die
Durchführung der Kontrolle im Wesentlichen auf eine ehrenamtliche Amtsausübung
zu stützen. Zugleich ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Kontrollinstanzen zu achten. Personell wie strukturell ist zur Sicherstellung der gebotenen Unabhängigkeit auf die Wahrung einer hinreichenden Distanz zum Bundesnachrichtendienst Bedacht zu nehmen.
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bb) Für beide Arten der Kontrolle sind hinreichendes Personal und hinreichende
Mittel bereitzustellen. Für die gerichtsähnliche Kontrolle bedarf es einer genügenden
Anzahl von Stellen und Spruchkörpern, die es ermöglicht, den ihnen zu übertragenden Kontrollaufgaben mit Sorgfalt nachzukommen; die Stellen sind finanziell so auszustatten, dass hierfür hervorgehoben qualifizierte Personen zu gewinnen sind.
Ebenso bedarf es für die administrative Rechtskontrolle einer hinreichenden Zahl an
Stellen für qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Sachmittel müssen einen
Umfang haben, der es etwa auch erlaubt, die Filterprozesse zur Aussonderung der
Kommunikation von Deutschen und Inländern sowie zum Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen wirksam zu kontrollieren und dafür gegebenenfalls auch eigene
Dateien und Kontrollprogramme zu entwickeln. Der Umfang der insoweit zu schaffenden Stellen und Mittel dürfte dabei jedenfalls kaum unterhalb dessen liegen, was
derzeit dem Ständigen Bevollmächtigten des Parlamentarischen Kontrollgremiums
zugewiesen ist.
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f) Die Kontrollinstanzen müssen gegenüber dem Bundesnachrichtendienst alle für
eine wirksame Kontrolle erforderlichen Befugnisse haben.
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aa) Beiden Kontrollinstanzen ist umfassend Zugang zu allen Unterlagen einzuräumen. Dabei ist der Bundesnachrichtendienst dazu zu verpflichten, die Kontrollinstanzen bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen, ihnen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Unterlagen und Daten, Aufschluss über verwendete Programme sowie
jederzeitigen Zutritt zu Diensträumen zu gewähren (vgl. BVerfGE 133, 277 <370 f.
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