möglich und verfassungsrechtlich deshalb auch nicht geboten wäre (vgl. zu solchen
Beschwerdeverfahren nach der Rechtslage im Vereinigten Königreich Leigh, in: Dietrich/Sule [Hrsg.], Intelligence Law and Policies in Europe, 2019, S. 553 <575 ff.>;
siehe auch die Ausführungen zur Opfereigenschaft der dortigen Beschwerdeführer
beziehungsweise zur Verfügbarkeit interner Rechtsbehelfe in EGMR, Big Brother
Watch and others v. United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13
u.a., §§ 249 ff.).
d) Zu gewährleisten ist eine kontinuierliche Kontrolle in institutioneller Eigenständigkeit. Hierzu gehören ein den Kontrollinstanzen zugewiesenes eigenes Budget und
– abgesehen von der Ernennung der Mitglieder der gerichtsähnlichen Spruchkörper
und der Leitungsebene – eine eigene Personalhoheit. Die Kontrollinstanzen müssen
in ihrer Arbeit von Einflussnahmen wirksam abgeschirmt und insoweit mit vollständiger Unabhängigkeit ausgestattet sein.
281
Im Übrigen hat der Gesetzgeber in der Frage der institutionellen Ausformung der
Kontrollinstanzen einen großen Gestaltungsspielraum. Dies betrifft etwa die Frage,
ob die administrative Rechtskontrolle durch den Bundesdatenschutzbeauftragten
oder durch eine verselbständigte Kontrollinstanz gewährleistet werden soll. Der Gesetzgeber wird die Kontrolle hierbei allerdings organisatorisch so ausgestalten müssen, dass sie nicht durch die „Third Party Rule“ behindert wird (unten Rn. 292 ff.).
Verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist auch, ob die gerichtsähnliche Kontrolle
und die administrative Rechtskontrolle institutionell unter einem Dach zusammengefasst werden, so dass die gerichtsähnlich entscheidenden Spruch- körper – bei Wahrung der richtergleichen Unabhängigkeit ihrer Mitglieder – in eine umfassende Kontrollinstanz integriert sind, oder ob diese jeweils selbständig ausgestaltet werden
sollen. Erforderlich ist allerdings die Schaffung institutionell klarer Strukturen.
282
e) Insgesamt muss die Ausstattung der Kontrollinstanzen auf eine wirksame und
unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben hin ausgerichtet sein.
283
aa) Die Kontrollinstanzen müssen personell kompetent und professionell ausgestattet sowie ausgewogen zusammengesetzt sein. Der Gesetzgeber hat auch diesbezüglich einen weiten Gestaltungsspielraum. Er ist aber verpflichtet, seine Gestaltung
auf die Gewährleistung einer effektiven und rechtlich wie tatsächlich unabhängigen
Kontrolle auszurichten.
284
(1) Geboten sind insoweit Regelungen, die eine Bestellung von Personen verlangen, die fachlich besonders ausgewiesen und geeignet sind, die Vorgänge in der Behörde zu durchdringen und im gegenseitigen Zusammenwirken eine unabhängige
wie professionell fachkundige Kontrolle sicherzustellen. Hierbei dürfte jedenfalls für
die administrative Kontrolle nicht nur die Berücksichtigung von Personen mit rechtlichen, sondern auch weiteren, insbesondere informationstechnischen Kenntnissen
erforderlich sein.
285
(2) Für die gerichtsähnliche Kontrolle ist eine Unabhängigkeit der zur Entscheidung
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