Netzanordnungen, der Einsatz von Suchbegriffen, soweit diese gezielt auf Personen
gerichtet sind, welche als mögliche Gefahrenquelle im unmittelbaren Interesse des
Nachrichtendienstes stehen, der Einsatz von Suchbegriffen, die gezielt auf Personen
gerichtet sind, deren Kommunikation einen besonderen Vertraulichkeitsschutz genießt, die zum Schutz solcher Vertraulichkeitsbeziehungen erforderlichen Abwägungsentscheidungen, der Umgang mit Daten, die möglicherweise dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung unterfallen, besonders kontrollbedürftige Übermittlungen,
vor allem an ausländische Stellen, sowie die Voraussetzungen für die Festlegung einer Zusammenarbeit zur automatisierten Übermittlung von Verkehrsdaten zur bevorratenden Speicherung und Auswertung an ausländische Dienste. Einer gerichtsähnlichen Kontrolle bedarf weiter die ausnahmsweise Nutzung von Daten unter Berufung
auf besondere Gefahrensituationen, obwohl es sich um – erst in der manuellen Auswertung erkannte – Daten aus Telekommunikation unter Beteiligung von Deutschen
oder Inländern handelt oder die Daten aus Überwachungsmaßnahmen stammen, die
sich nicht auf Zwecke der Gefahrenfrüherkennung stützten, sondern unabhängig davon allein zur politischen Information der Bundesregierung angeordnet waren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit solche Kontrolle ex ante oder ex post und im letzteren
Fall – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der administrativen Kontrollinstanz –
nur stichprobenmäßig stattfindet, steht dem Gesetzgeber ein Spielraum zu. Auch dieser ist freilich – wie zum Teil aus den oben entwickelten weiteren Maßgaben ersichtlich – durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden, der jedenfalls im Hinblick
auf grundlegende Entscheidungen eine vorherige Kontrolle gebietet.
bb) Im Zusammenwirken der Kontrollinstanzen muss gewährleistet sein, dass der
gesamte Prozess der strategischen Überwachung einschließlich der hieran anknüpfenden Datenverarbeitung und -übermittlung wie auch der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten potentiell umfassend der Kontrolle unterliegt. Soweit
keine gerichtsähnliche Kontrolle vorgesehen ist, muss die Möglichkeit der administrativen Kontrolle eröffnet sein. Geboten ist insoweit freilich allein eine Kontrolle der
objektiven Rechtmäßigkeit der Maßnahmen. Die Entscheidung über die fachlich
zweckmäßige Ausübung der Befugnisse im Rahmen der rechtlichen Regelungen
bleibt hiervon unberührt.

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cc) Bezogen auf die gerichtsähnliche Kontrolle wird der Gesetzgeber auch zu prüfen haben, ob Personen, die plausibel machen können, von Überwachungsmaßnahmen möglicherweise betroffen gewesen zu sein, das Recht eingeräumt werden kann,
diesbezüglich mit eigenen Verfahrensrechten eine objektivrechtliche Kontrolle anzustoßen. Im Rahmen der hier in Frage stehenden objektivrechtlichen Kontrolle, die
nicht als Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie zu verstehen ist und die förmliche Eröffnung des Rechtswegs nach §§ 40, 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO unberührt lässt, steht die Verfassung einer Ausgestaltung als Verfahren unter zumindest partiellem Ausschluss des Betroffenen und der Öffentlichkeit (in camera)
nicht von vornherein entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausschluss erforderlich ist, um auf diesem Weg eine Kontrolle zu eröffnen, die andernfalls gar nicht

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