und deshalb individueller Rechtsschutz kaum wirksam zu erlangen ist, muss dies mit
der objektivrechtlichen Kontrolle durch eine unabhängige Stelle kompensiert werden.
Zum anderen hat sie als Ausgleich für die im Wesentlichen nur finale Anleitung der
Überwachungsbefugnisse die gebotene verfahrensmäßige Strukturierung der Handhabung dieser Befugnisse abzusichern. Sie bildet damit ein Gegengewicht zu den
weiten Handlungsmöglichkeiten des Bundesnachrichtendienstes und gewährleistet,
dass diese verfahrensmäßig rationalisierend auf die gesetzlichen Ziele hin ausgerichtet werden.
b) Sicherzustellen sind dabei zwei verschiedene Arten von Kontrolle, die sich auch
organisationsrechtlich abbilden müssen.
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aa) Zum einen ist eine Kontrolle durch eine gerichtsähnlich ausgestaltete Stelle sicherzustellen. Hierfür sind Spruchkörper vorzusehen, die mit Personen in gleichsam
richterlicher Unabhängigkeit besetzt sind und in formalisierten Verfahren schriftlich
und abschließend mit Wirkung für Bundesregierung und Nachrichtendienst entscheiden. Diese Kontrolle hat die Schutzaufgabe zu erfüllen, die sonst dem Richtervorbehalt sowie auch nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere Feststellungsklagen, zukommt. Entsprechend muss mit ihr eine auf den Einzelfall bezogene
Prüfung ermöglicht werden, die materiell und verfahrensmäßig einer gerichtlichen
Kontrolle gleichwertig, insbesondere mindestens ebenso wirkungsvoll ist (vgl.
BVerfGE 30, 1 <23>, dort zu Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG).
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bb) Zum anderen ist eine unabhängige Rechtskontrolle administrativen Charakters
einzurichten. Insoweit muss eine Kontrollinstanz geschaffen werden, der es möglich
ist, eigeninitiativ stichprobenmäßig den gesamten Prozess der strategischen Überwachung auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen – sowohl Einzelent- scheidungen und
Verfahrensabläufe als auch die Gestaltung der Datenverarbeitung und der Filterprozesse sowie der hierfür verwendeten technischen Hilfsmittel. Dieser Kontrollinstanz
muss keine abschließende Entscheidungsbefugnis zukommen, vielmehr reicht insoweit ein Beanstandungsrecht. Zur Klärung grundlegender Rechtsfragen muss sie jedoch die Möglichkeit haben, das gerichtsähnliche Entscheidungsgremium anzurufen
(zur Notwendigkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen auch an Parlament und
Öffentlichkeit wenden zu können, unten Rn. 298).
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c) Die nähere Ausgestaltung des Ineinandergreifens der Kontrollkompetenzen mit
Blick auf die unterschiedlichen Arten der Kontrolle obliegt dem Gesetzgeber. Er hat
hierbei einen erheblichen Spielraum, unterliegt aber Maßgaben aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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aa) Sicherzustellen hat er, dass die wesentlichen Verfahrensschritte der strategischen Überwachung und der hiermit verbundenen Datenverarbeitung grundsätzlich
einer gerichtsähnlichen Kontrolle mit abschließenden Entscheidungsbefugnissen unterliegen. Hierzu gehören insbesondere, wie sich aus den oben dargelegten materiellen Anforderungen ergibt, die formalisierte Festlegung der verschiedenen Überwachungsmaßnahmen, auch im Bereich der Kooperationen, die konkreten
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