heitsbehörden – gehören weiterhin grundsätzlich Benachrichtigungspflichten. Auch
hier kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten
Rechtsgütern Dritter und zur Gewährleistung einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung Ausnahmen vorsehen. Obwohl diese Ausnahmen auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <364>; 125, 260 <336>; 141, 220
<283 Rn. 136>), reichen die Benachrichtigungspflichten bezüglich der strategischen
Überwachung danach nicht weit.
a) Gegenüber Personen im Inland bedarf es allerdings auch bezüglich der strategischen Überwachung differenzierter Regelungen, die eine Benachrichtigung weitestmöglich sicherstellen. Von Bedeutung ist dies insbesondere, wenn trotz der vorhandenen Filtermechanismen Kommunikation unter Beteiligung von Inländern oder
Deutschen nicht technisch ausgesondert, sondern erst im Rahmen der manuellen
Auswertung erkannt und nicht sogleich gelöscht wird.
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Demgegenüber darf der Gesetzgeber in Bezug auf Personen im Ausland für Maßnahmen der strategischen Überwachung grundsätzlich von Benachrichtigungspflichten absehen (vgl. Marxsen, DÖV 2018, S. 218 <227>; Dietrich, in: Schenke/Graulich/
Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 6 BNDG Rn. 10). Für
Aktivitäten des Bundesnachrichtendienstes, die unmittelbar in das Ausland hineinwirken oder dort vorgenommen werden, besteht ein elementares Interesse daran, dass
diese insgesamt unbemerkt bleiben, damit der Dienst seine Aufgaben dauerhaft
wahrnehmen kann. Jede förmlich konkretisierende Offen- legung der Präsenz oder
der Aufklärungsmöglichkeiten des Dienstes in einem anderen Staat kann insbesondere seine Quellen gefährden (vgl. Gusy, in: Schenke/ Graulich/Ruthig [Hrsg.], Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BNDG Vorb. Rn. 10). Umgekehrt kann eine
Benachrichtigung von Personen, die im Ausland leben, ihre Funktion auch nur sehr
begrenzt erfüllen. Weder die Ermöglichung praktisch erreichbaren Rechtsschutzes
(vgl. BVerfGE 65, 1 <70>; 109, 279 <363 f.; 367>; 120, 351 <361>; stRspr), noch das
Ziel, Vertrauen in der Öffentlichkeit zu schaffen, noch die Funktion, über solche Maßnahmen einen demokratischen Diskurs zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 125, 260
<335 f.>; 133, 277 <366 Rn. 206>; 141, 220 <282 f. Rn. 135 f.>; stRspr), können
durch Benachrichtigungen im Ausland in annähernd vergleichbarer Weise erreicht
werden wie durch Benachrichtigungen im Inland. Vielmehr kann eine Benachrichtigung für die Betroffenen in der anderen Rechtsordnung unter Umständen sogar gefährlich sein, weil sie diese der Aufmerksamkeit und dem Misstrauen der eigenen
Behörden oder gegebenenfalls auch Dritter aussetzt.
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Damit sind die Anforderungen an die Transparenz staatlichen Handelns und die
praktische Möglichkeit, individuellen Rechtsschutz zu erlangen, weit zurückgenommen. Zwar bleibt die Eröffnung des Rechtswegs nach §§ 40, 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO
förmlich unberührt, jedoch wird – mangels Kenntnis der Überwachungsmaßnahmen – auf diesem Wege Rechtsschutz für die Betroffenen nur in seltenen Aus- nahmefällen zu erlangen sein. Auch insoweit bedarf es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Ausgleich einer ausgebauten unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle
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