oder für koordinierte Cyberangriffe gegenüber bestimmten Staaten oder Einrichtungen. Im Rahmen der formalisierten Festlegung der Maßnahme (oben Rn. 179 ff.) ist
das festzuhalten und die Auswertung durch den ausländischen Dienst auf dieses Ziel
zu begrenzen. Die Festlegung einer solchen Maßnahme muss einer gerichtsähnlichen Kontrolle zugänglich sein.
b) Im Übrigen sind – den allgemeinen Maßgaben entsprechend (oben Rn. 170 ff.) –
aus den Verkehrsdaten zunächst die Daten von deutschen Staats- angehörigen und
Inländern auszufiltern. Auszusondern sind weiterhin auch hier die Telekommunikationsdaten von Personen, die dem Bundesnachrichtendienst als besonders schutzwürdig und schutzbedürftig bekannt sind (oben Rn. 257 f.). Unberührt bleiben ohnehin die Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeitsvergewisserung (oben Rn. 233 ff.).
Zu den von den ausländischen Diensten einzuholenden Zusagen gehört hier überdies, dass die gesamthaft übermittelten Daten nicht für einen längeren Zeitraum als
sechs Monate bevorratend gespeichert werden. Im Übrigen hat die Bundesregierung
zu prüfen, ob die grundrechtlichen Grenzen der Überwachung und Datennutzung
durch das Verlangen zusätzlicher Zusagen auch für die Form der Kooperation noch
weiter abgesichert werden können.
264
V.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt für Überwachungsmaßnahmen auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und Kontrolle (vgl. BVerfGE
141, 220 <282 ff. Rn. 134 ff.> m.w.N.; stRspr). In Bezug auf Transparenz und individuellen Rechtsschutz sind diese für die Auslandsfernmeldeaufklärung allerdings erheblich zurückgenommen. Im Ausgleich hierfür sind dem Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatz besondere Anforderungen an eine unabhängige objektivrechtliche
Kontrolle zu entnehmen (vgl. BVerfGE 133, 277 <369 Rn. 214>; 141, 220 <284 f. Rn.
140 f.>).
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1. Zu den Anforderungen an die Gewährleistung von Transparenz der Datenverarbeitung gehören Auskunftsansprüche. Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber Nachrichtendiensten (vgl. BVerfGE 125, 260 <331 f.>). Allerdings können diese Ansprüche so weit beschränkt werden, wie das für eine wirksame Aufgabenwahrnehmung
unverzichtbar ist (vgl. BVerfGE 133, 277 <367 f. Rn. 209 ff.>; 141, 220 <283
Rn. 137>). Da die Auslandsaufklärung weithin auf Geheimhaltung verwiesen ist, können Auskunftsansprüche betroffener Personen danach in erheblichem Umfang beschränkt werden. Insbesondere kann eine Auskunft darüber, wie die Daten im Einzelnen erlangt wurden, ausgeschlossen werden. Wenn Auskunftsansprüche damit
nur in geringem Umfang Transparenz ermöglichen und eine Grundlage für individuellen Rechtsschutz bieten können, ist dem kompensierend aber durch eine ausgebaute unabhängige objektivrechtliche Kontrolle Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE
133, 277 <369 Rn. 214>; näher unten Rn. 272 ff.).
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2. Zu den Anforderungen an die verhältnismäßige Ausgestaltung heimlicher Überwachungsmaßnahmen – seitens der Nachrichtendienste wie seitens anderer Sicher-
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