gegenwärtigen Leistungsfähigkeit der automatisierten Verfahren dürfte dies – ausgehend von den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung – zur Zeit unverzichtbar
sein.
b) Für die automatisierte Übermittlung nicht vollständig ausgewerteter Daten an
ausländische Dienste kommt der Sicherstellung gehaltvoller Zusagen eine besondere Bedeutung zu. Da hier die Auswertung der vom deutschen Dienst erhobenen Daten in die Hand eines ausländischen Dienstes gelegt wird, der seinerseits an das
Grundgesetz nicht gebunden ist, sind spezifische Zusagen der Partnerdienste für den
weiteren Umgang mit den Daten einzuholen. Dabei sind die Zusagen nunmehr angesichts der Grundrechtsgeltung auch im Ausland an dem Schutz der Grundrechte der
überwachten Personen auszurichten.
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Danach ist Partnerdiensten zum einen die Zusage abzuverlangen, Daten- verkehre
unter Beteiligung von deutschen Staatsangehörigen oder Inländern prinzipiell unverzüglich zu löschen, soweit sie als solche im Rahmen der Auswertung identifiziert werden. Zum anderen bedarf es gehaltvoller Zusagen für den Umgang mit schutzbedürftigen Vertraulichkeitsbeziehungen. Schließlich müssen auch hier Zusagen eingeholt
werden, die sicherstellen, dass die für den Bundesnachrichtendienst geltenden Übermittlungsgrenzen durch die Partnerdienste nicht unterlaufen werden (oben Rn. 242).
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Diese Zusagen sind – entsprechend der allgemeinen Rechtsstaatlichkeits- vergewisserung – auf die jeweils einzeln festgelegten Überwachungsmaßnahmen zu beziehen und bei Verlängerung gegebenenfalls zu erneuern. Sie müssen nicht in völkerrechtlich verbindlicher Form getroffen werden, jedoch tatsächlich wirksam sein.
Die Bundesregierung hat hierbei zu prüfen, wieweit solche Vereinbarungen durch
Auskunftsrechte oder Mitteilungspflichten sowie auch durch Kommunikations- und
Einwirkungsregelungen – wie etwa ein Löschungsverlangen – flankiert werden können, die der Dienst gegebenenfalls nutzen kann und muss.
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4. Eine eigene Regelung ist schließlich geboten, soweit im Rahmen von Kooperationen ohne vorangehende Selektion anhand bestimmter Suchbegriffe gesamthaft
Verkehrsdaten an ausländische Nachrichtendienste übermittelt werden sollen, damit
diese sie bevorratend speichern und mit ihren Mitteln auswerten können.
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a) Da hier der Bundesnachrichtendienst die von ihm erhobenen Daten ohne weitere
inhaltliche Kontrollmöglichkeit aus der Hand gibt, bedarf es für eine solche Form der
Kooperation spezifisch einschränkender Voraussetzungen. Eine gesamthafte Übermittlung von Verkehrsdaten kann nicht kontinuierlich und allein final angeleitet erlaubt
werden, sondern setzt einen qualifizierten Aufklärungsbedarf im Hinblick auf eine
spezifisch konkretisierte Gefahrenlage voraus. Insoweit muss über das Bestehen allgemeiner Gefährdungslagen hinaus aufgrund bestimmter Ereignisse Anlass bestehen, durch Aufklärungsmaßnahmen konkreten Bedrohungen entgegenzuwirken
und die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik sicherzustellen. Das kann etwa der
Fall sein, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Vorbereitung terroristischer Anschläge vorliegen, für Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer bestimmten Route
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