Dies setzt eine hinreichende Plausibilisierung der Suchbegriffe durch die Partnerdienste voraus. Darüber hinaus ist sowohl hinsichtlich der Suchbegriffe als auch hinsichtlich der Trefferfälle eine Kontrolle – etwa anhand von Listen gefährdeter Personen – vorzusehen, die darauf ausgerichtet ist, Daten von Personen oder aus
Situationen, bei denen Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit bestehen, wie das etwa bei unter Verfolgungsdruck stehenden Dissidenten oder sogenannten Whistleblowern der Fall sein kann, nach Möglichkeit auszufiltern. Ebenso
wie schon derzeit im Hinblick auf nationale Interessen oder auf Ziele in der Europäischen Union bedarf es auch in Blick auf die Grundrechte besonderer Schutzvorkehrungen.
Entsprechendes gilt für Personen, deren Tätigkeit von Verfassungs wegen eine besondere Vertraulichkeit voraussetzt, wie insbesondere für schutzwürdige Rechtsanwälte und Journalisten. Diesen gegenüber sind Überwachungsmaßnahmen allerdings auch im Rahmen von Kooperationen nicht insgesamt ausgeschlossen. Sie
können aber auch hier nur bezogen auf einen qualifizierten Rechtsgüterschutz und
nach Maßgabe von Eingriffsschwellen sowie einer Abwägung zulässig sein (oben
Rn. 194 ff.). Um diese Voraussetzungen zu kontrollieren, müssen Suchbegriffe, die
auf die Erfassung der Telekommunikation solcher Personen gerichtet sind, nach
Möglichkeit im Rahmen von Filterverfahren zunächst identifiziert werden, um dann
einer händischen Prüfung einschließlich der gebotenen Abwägung zugeführt zu werden. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Verwendung solcher Selektoren
vorliegen, bedarf es erforderlichenfalls einer näheren Plausibilisierung durch den
Partnerdienst. Entsprechend sind die durch die Suchbegriffe erfassten Datenverkehre vor ihrer automatisierten Übermittlung an den ausländischen Dienst darauf zu kontrollieren, ob sie – ausgehend von den dem Bundesnachrichtendienst vorliegenden
Kenntnissen – Personen zuzuordnen sind, deren Kommunikation auch zur Vermeidung staatlicher Repressionen besondere Vertraulichkeit verlangt, und gegebenenfalls händisch zu prüfen. Soweit diesbezüglich Einzelfallentscheidungen zu treffen
sind, sind sie einer gerichtsähnlichen Vorabkontrolle zu unterwerfen.

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bb) Diese Kontrolle muss möglichst wirksam ausgestaltet werden. Hierfür kommt
– in Anknüpfung an die bisherige Praxis – zunächst eine automatisierte Kontrolle in
Betracht. Dem Bundesnachrichtendienst ist gesetzlich aufzugeben, unter Nutzung
der Ergebnisse und Erfahrungen seiner Arbeit etwaige Hinweise auf eine besondere
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit bestimmter Personen zu sammeln und auf
sie bezogene Telekommunikationskennungen in einer Weise zusammenzuführen,
die die Filterung der Suchbegriffe und der für die Übermittlung vorgesehenen Daten
ermöglicht. Entsprechendes gilt für die Kennungen von Journalisten, Rechtsanwälten
oder ähnlichen Personen, Gruppen oder Einrichtungen, deren Kommunikation besondere Vertraulichkeit zukommt. Die diesbezüglichen Datenbanken und Filterverfahren sind kontinuierlich zu aktualisieren und fortzuentwickeln. Soweit erforderlich,
sind die automatisierten Verfahren auf der Grundlage von hinreichend umfangreichen Stichproben durch eine manuelle Kontrolle zu ergänzen. Jedenfalls nach der

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