tion in Betracht kommt, ist sie auf Daten aus der Ausland-Ausland-Aufklärung (oben
Rn. 170 ff.) zu beschränken. Zur Wahrung des durch Art. 10 Abs. 1 GG verbürgten
Grundrechtsschutzes ist demnach im Rahmen von Kooperationen für die Datenerhebung und -verwertung des Bundesnachrichtendienstes zunächst sicherzustellen, dass Telekommunikationsdaten von Inländern und deutschen Staatsangehörigen nach Möglichkeit ausgefiltert und sonst bei einer erst späteren Identifizierung
unverzüglich ausgesondert werden. Dies schließt eine entsprechende Filterung der
von den Partnerdiensten übernommenen Suchbegriffe ebenso ein wie die Filterung
der für die automatisierte Übermittlung an ausländische Partner vorgesehenen Daten
(dazu näher unten Rn. 255 ff. und 264). Die dazu entwickelten Anforderungen (oben
Rn. 170 ff.) gelten auch hier. Weiterhin muss der Gesetzgeber auch für Kooperationen die Zwecke, für die die Überwachung im Zusammenwirken der Dienste erlaubt
wird, hinreichend präzise und normenklar festlegen und auf den Schutz hochrangiger
Gemeinschaftsgüter beschränken (oben Rn. 175 f.). Gleichermaßen sind die Kooperationen auf der Grundlage einer formalisierten Festlegung differenzierter Überwachungsmaßnahmen nach Erkenntnisziel, Gegenstand und Dauer aufzugliedern und
verfahrensrechtlich zu strukturieren (oben Rn. 178 ff.). Das schließt die Einbindung
solcher gemeinsam durchgeführter, je abgegrenzter Überwachungsmaßnahmen in
eine längerfristig und breiter angelegte Zusammenarbeit – gegebenenfalls auf der
Grundlage möglicher Rahmenvereinbarungen – nicht aus. Wie die Übermittlung von
Einzelerkenntnissen setzt auch die automatisierte Übermittlung von Daten eine dokumentierte Vergewisserung über einen rechtsstaat- lichen Umgang mit den übermittelten Daten voraus (oben Rn. 233 ff.). Für jede der gemeinsam durchgeführten Überwachungsmaßnahmen ist die Vergewisserung jeweils einmal sicherzustellen; soweit
es im Laufe der Zusammenarbeit hierfür Anlass gibt, ist sie zu aktualisieren (zur Notwendigkeit von Zusagen, die im Rahmen von Kooperationen eine eigene Bedeutung
haben, unten Rn. 259 ff. und 264).
3. Spezifische Anforderungen gelten, soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Kooperationen Suchbegriffe benutzen will, die von einem ausländischen
Nachrichtendienst bestimmt wurden, und die Treffer dann ohne nähere inhaltliche
Auswertung automatisiert an den Partnerdienst übermittelt. Der Gesetzgeber muss
diesbezüglich Regeln schaffen, die die grundrechtliche Verantwortung des Bundesnachrichtendienstes für die von ihm erhobenen Daten und deren Verarbeitung sicherstellen.

254

a) Erforderlich ist hierfür zunächst eine sorgfältige Kontrolle der für den Partnerdienst eingesetzten Suchbegriffe sowie der hieran anknüpfenden Trefferfälle. Der
Bundesnachrichtendienst hat sowohl die Suchbegriffe selbst als auch die mit ihnen
herausgefilterten Daten daraufhin zu prüfen, ob ihre Verwendung grundrechtlichen
Grenzen unterliegt.

255

aa) Hinsichtlich der von den Partnerdiensten bestimmten Suchbegriffe bedarf es
dafür – anknüpfend an die bisherige Praxis – zunächst einer Kontrolle, ob diese auf
die Zwecke der jeweils festgelegten Überwachungsmaßnahme ausgerichtet sind.

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