detaillierte Rechtsgrundlagen die uneingeschränkte Geltung des Grundrechtsschutzes materiell-rechtlich und prozedural gesichert ist. Aus der Schutz- dimension der
Grundrechte folgt, dass der deutsche Staat Personen, die im Inland dem Schutz seiner Rechtsordnung unterstehen, vor grundrechtswidrigen Über- wachungsmaßnahmen anderer Staaten schützen muss (vgl. Gusy, in: Schenke/Graulich/Ruthig [Hrsg.],
Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 1 BNDG Rn. 62). Hiervon können auch
Kooperationen nicht freistellen.
c) Im Übrigen bedarf es für die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten eigener Rechtsgrundlagen. Erforderlich sind Regelungen zum einen, soweit
dem Bundesnachrichtendienst der Zugriff auf Überwachungsmöglichkeiten anderer
Dienste und die Erlangung und Nutzung der von diesen erhobenen Daten eröffnet
werden sollen. Zu regeln sind insoweit sowohl die Übermittlung von Suchbegriffen
durch den Bundesnachrichtendienst an einen ausländischen Dienst zur Nutzung und
Auswertung als auch der Abruf oder die Entgegennahme seitens der Partner zugänglich gemachter Datenbestände oder Datenströme zur eigenen Auswertung durch den
Bundesnachrichtendienst mittels Selektoren oder anderer Analysetechniken (vgl.
zum Erfordernis solcher Regelungen auch EGMR, Big Brother Watch and others v.
United Kingdom, Urteil vom 13. September 2018, Nr. 58170/13 u.a., § 424). Hierbei
ist dem solchen Praktiken inhärenten Potential einer Umgehung innerstaatlicher Bindungen (vgl. dazu auch EGMR, a.a.O.) und den spezifischen Grundrechtsgefährdungen, die durch die Zusammenarbeit eintreten können, Rechnung zu tragen. Zu regeln
ist insoweit insbesondere, wieweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Kooperationen personenbezogene Informationen von ausländischen Diensten entgegennehmen und verwerten kann, für die Anhaltspunkte bestehen, dass sie durch eine Überwachung der deutschen Inlandskommunikation gewonnen wurden. Da der
Gesetzgeber solche Regelungen bisher nicht geschaffen hat, sind die diesbezüglichen Anforderungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
250
Geboten sind Regelungen zum anderen, soweit dem Bundesnachrichtendienst
Überwachungs- und Übermittlungsbefugnisse eingeräumt werden sollen, die er auch
im Interesse und unter Anleitung anderer Dienste einsetzen kann. Will der Gesetzgeber dem Bundesnachrichtendienst die Auswertung der von ihm erhobenen Daten anhand von Suchbegriffen der Kooperationspartner oder die automatisierte Übermittlung von insoweit vorselektierten Inhaltsdaten oder gegebenenfalls auch von
unselektierten Verkehrsdaten an ausländische Dienste ermöglichen, muss er hierfür
eigene Rechtsgrundlagen schaffen, so wie er dies mit den §§ 14, 15 BNDG vom
Grundsatz her ins Werk gesetzt hat.
251
2. Die an solche Rechtsgrundlagen zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen sind darauf ausgerichtet sicherzustellen, dass die für die strategische Überwachung allgemein entwickelten grundrechtlichen Grenzen auch im Rahmen der Zusammenarbeit möglichst wirksam gewahrt bleiben.
252
Da eine solche Zusammenarbeit nur unter striktem Schutz der Inlandskommunika-
253
100/122