sicht auf die berufliche Stellung der Beschwerdeführerin schwer. Obwohl sie im Verfahren nach § 33 a StPO betont hat, die Durchsuchung ihrer Wohnung berühre ihre berufliche Stellung als Ermittlungsrichterin empfindlich, bleibt es in dem weiteren
Beschluss des Landgerichts bei der nicht näher ausgeführten Begründung, es sei
nicht ersichtlich, dass der Durchsuchungsbeschluss verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Damit hat das Landgericht die gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs mit Blick auf die erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung
vernachlässigt. Die besondere Stigmatisierung einer Ermittlungsrichterin durch den
Vorwurf der Verletzung eines Dienstgeheimnisses gemahnt schon allgemein zur Vorsicht bei der Verdachtsbehauptung. Geben Ermittlungsbehörden und Gerichte durch
eine Durchsuchung zu erkennen, dass sie den Tatverdacht aufrechterhalten und bestätigen, so erhöht dies die Wirkung der Verdachtsbehauptung noch. Dies erfordert
jedenfalls dann eine besonders gründliche Prüfung des Tatverdachts, wenn für die
fragliche Ermittlungsmaßnahme ein Eilbedürfnis nicht besteht.
f) Darüber hinaus ist das Landgericht in seinen Entscheidungen der Bedeutung des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG) nicht gerecht geworden, indem es Durchsuchungsmaßnahmen zur Aufklärung von Umständen der Telekommunikation angeordnet hat, ohne das Gewicht
des Zugriffs auf die mit einem besonderen grundrechtlichen Schutz ausgestatteten
Kommunikationsverbindungsdaten in seine Abwägung einzubeziehen.
138
g) Der fragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der
Durchsuchung stehen außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Unverletzlichkeit der
Wohnung und das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung. Das Landgericht hätte von Verfassungs wegen von der Anordnung absehen
müssen.
139
VI.
1. Die Beschlüsse des Landgerichts sind wegen der Verstöße gegen Art. 13 Abs. 1
und 2 sowie gegen Art. 2 Abs. 1 GG aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache
wird an das Landgericht Karlsruhe zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
140
2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG.
141
D.
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
142
Hassemer
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
29/30