"Abbruch" der "geplanten" Observation ungeprüft übernahm.
Zwar kann die konkrete Gefahr eines Nachteils für öffentliche Interessen von Rang
nach herrschender Auffassung auch eine mittelbare sein, beispielsweise derart, dass
das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung erschüttert zu werden droht (vgl. BGHSt 11,
401 <404>; 46, 339 <340 f.>; BGH, NStZ 2000, S. 596 <598>; OLG Düsseldorf, NStZ
1985, S. 169 <170>; OLG Köln, NJW 1988, S. 2489 <2490>; BayObLG, NStZ 1999,
S. 568 <569>; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. <2006>, § 353 b Rn. 13a m.w.N.;
Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. <2004>, § 353 b Rn. 11; a.A. Lenckner/Perron, in:
Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. <2001>, § 353 b Rn. 6a und 9; Hoyer, in: Systematischer Kommentar zum StGB, Loseblatt <Stand: November 1997>, § 353 b
Rn. 8). Die notwendigen darauf bezogenen besonderen Feststellungen auf Grund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall (vgl. BGH, NStZ 2000, S. 596 <598>; Tröndle/Fischer, a.a.O.) hat das Landgericht indes nicht getroffen.

134

c) Die Begründung des Landgerichts, eine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens sei unterblieben, weil sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Widersprüchlichkeiten ergeben hätten, vermag in Anbetracht der Schwäche des Tatverdachts, die das Landgericht zur Anordnung von Nachermittlungen veranlasste, nicht
zu überzeugen. Erneut bleibt das Landgericht eine überzeugende Antwort auf die
Frage schuldig, was angesichts des allenfalls geringen Tatverdachts und der deshalb
gebotenen weiteren Sachaufklärung sowie mit Rücksicht auf den Rang der betroffenen Grundrechte und das Amt der Beschwerdeführerin gegen eine Beiziehung der
Akten gesprochen hätte. Auf Grund der Verfahrensdauer von mehreren Monaten lag
vor allem keine Eilbedürftigkeit vor. Ein Vergleich des der Beschwerdeführerin bekannten Akteninhalts mit den Medienberichten, hauptsächlich des "Handelsblatt"
vom 8. September 2002, hätte ergeben, dass diese Informationen enthielten, die
nicht aus der Akte ersichtlich waren und damit der Beschwerdeführerin nicht bekannt
gewesen sein konnten. Hingegen waren sie Bestandteil eines dem Landgericht zwischenzeitlich vorliegenden vertraulichen internen Polizeiberichts (vgl. Vermerk N.
vom 6. September 2002 unter anderem zur Beteiligung des FBI Frankfurt am Main).

135

d) Auch die Geeignetheit der Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln war
von vornherein zweifelhaft. Im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung waren bereits
fast fünf Monate seit der mutmaßlichen Tat vergangen, in denen die Strafverfolgungsbehörden umfangreiche Ermittlungen im unmittelbaren beruflichen Umfeld der
Beschwerdeführerin durchgeführt hatten. Auch wenn allein die Beschwerdeführerin
nicht zu den Vorfällen vernommen worden war, musste damit gerechnet werden,
dass ihr der gegen sie gerichtete Verdacht bekannt geworden sein dürfte. Das Landgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob nicht damit zu rechnen war, dass die Beschwerdeführerin - sofern sie überhaupt als Beschuldigte in Betracht kam - Nachweise über Mitteilungen an Journalisten vernichtet oder gelöscht haben würde.

136

e) Demgegenüber wiegt der Eingriff in die räumliche Privatsphäre auch mit Rück-

137

28/30

Select target paragraph3