nur weil sie bei anderer Gelegenheit mitgeteilt hatte, den Reporter des "Spiegel" zu
kennen.
Auf den Hinweis der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 1621/03 - (vgl. BVerfGK 2, 290
<297>), es sei zu erörtern gewesen, ob nicht die Verbreitung der Nachricht durch einen gerade auf längere Geheimhaltung bedachten Vertreter eines Wochenmagazins
eher unwahrscheinlich sei, ist das Landgericht nicht inhaltlich eingegangen. Es hat
sich stattdessen auf die apodiktische Feststellung zurückgezogen, es gebe keinen
Erfahrungssatz, dass Pressemitarbeiter nur für ein Presseorgan arbeiteten und Kollegen nicht informierten.

129

Dagegen zieht das Landgericht nunmehr die Aussage der Kanzleiangestellten S. in
ihrer Vernehmung vom 28. Oktober 2002 heran, wonach sie sich hinsichtlich des Anrufs des "Focus"-Redakteurs am Tag der Vorführung nicht "hundertprozentig sicher"
sei, und ersetzt die dann unausweichliche eingehende Auseinandersetzung mit der
früheren gegenteiligen Angabe des Rechtsanwalts N. (polizeilicher Vermerk vom
23. Oktober 2002), er habe am Nachmittag des 6. September 2002 eine Notiz über
Anrufe beider Nachrichtenmagazine vorgefunden, durch die Vermutung, es könne insoweit ein Irrtum des Rechtsanwalts vorliegen. Dagegen sprach schon, dass die Angestellte S. auf frühere Nachfragen wiederholt sogar die ungefähre Uhrzeit des Anrufs des "Focus"-Redakteurs am 6. September 2002 hatte angeben können und in
der Lage war, eine Abgrenzung zu Anrufen weiterer Journalisten in der darauf folgenden Woche vorzunehmen (polizeilicher Vermerk vom 23. Oktober 2002).

130

Die Annahme des Landgerichts, die vorliegenden Tatsachen hätten einen Verdacht
auch gegen die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, genügte für die Feststellung eines ausreichenden Gewichts des Tatverdachts offensichtlich nicht.

131

b) Außerdem hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne von § 353 b Abs. 1 StGB zweifelhaft
bleibt.

132

Der angegriffene Beschluss vom 12. Oktober 2004 lässt erneut jegliche Erörterung
der nahe liegenden Frage vermissen, weshalb die geplante angeblich bedeutsame
Observationsmaßnahme in keinem der ansonsten sehr detaillierten Polizeiberichte
vom 6. September 2002 Erwähnung fand. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden,
als die Annahme des Landgerichts fern liegt, die "Abklärung" des Freundes des Beschuldigten P. und der zweimalige Versuch, diesen in seiner Wohnung anzutreffen,
sei Teil der "abgebrochenen" Observation gewesen. Alles spricht hier für den Einwand der Beschwerdeführerin, die ungetarnten Maßnahmen hätten gerade der Kontaktaufnahme mit jener Person gedient. In Anbetracht dessen drängt sich die Vermutung auf, dass das Landgericht, das nach eigenem Bekunden die Akten des
Ausgangsverfahrens nicht beigezogen hat, die erst im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin abgegebene pauschale und auch nach
Eingang von deren Einwendungen nicht näher spezifizierte Erklärung der Polizei zum

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