chungsziels die Durchsicht der Endgeräte vor Ort genügen.
V.
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts entsprechen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

122

Das Bundesverfassungsgericht kann die angegriffenen Entscheidungen nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur darauf überprüfen, ob ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts - insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs - beruht oder
ob die Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 95, 96
<127 f.>).

123

Danach verletzen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.

124

1. Die angegriffenen Beschlüsse greifen nicht in den Schutzbereich des Art. 10
Abs. 1 GG ein. Die Anordnungen zielten zwar auf die Feststellung von Umständen
der Telekommunikation, namentlich des Zeitpunktes und der Rufnummern bzw. Anschlusskennungen der Kommunikationsteilnehmer. Sie betrafen aber ausschließlich
in der Privatsphäre der Beschwerdeführerin gespeicherte Daten über einen bereits
abgeschlossenen Kommunikationsvorgang, die nicht vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sind.

125

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin jedoch in
der durch Art. 13 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung sowie in ihrem
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG), weil dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung
getragen worden ist.

126

Das Landgericht hat zwar die Durchsuchungsanordnung hinreichend genau gefasst
und zu Recht die Überprüfung der Verbindungsdaten auf den möglichen Tatzeitpunkt
beschränkt. Es mag auch dahinstehen, ob die bekannten Tatsachen überhaupt die
Annahme eines Tatverdachts zuließen. Allenfalls war dieser als äußerst gering zu bewerten und vermochte - auch mit Blick auf die zwischenzeitlich verstrichene Zeit und
die hierdurch bedingte äußerst geringe Auffindewahrscheinlichkeit - keinesfalls die
vorgenommenen schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen.

127

a) Das geringe Gewicht des Tatverdachts folgt bereits aus der Vielzahl von Personen, die für die Weitergabe der Informationen in Betracht kamen. Einige von ihnen
wurden allein auf Grund eigener Bekundungen als Verdächtige ausgeschlossen; das
blieb der Beschwerdeführerin verwehrt, die gar nicht befragt wurde. Andere - wie z.B.
Rechtsanwalt F. - wurden überhaupt nicht in die Betrachtung einbezogen, während
sich die Ermittlungen allein gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte richteten,

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