eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für notwendige Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen.
III.
Die angegriffenen Beschlüsse sind auch an Art. 13 Abs. 1 und 2 GG zu messen.
113
Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung
der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet (vgl. BVerfGE 42, 212
<219>; 103, 142 <150>). In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen
zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 <107>; 103, 142 <150>). Art. 13 Abs. 1 GG gewährt
ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre und soll Störungen vom
privaten Leben fernhalten (vgl. BVerfGE 89, 1 <12>).
114
Die grundrechtliche Gewährleistung wird dadurch verstärkt, dass Durchsuchungen
nach Art. 13 Abs. 2 GG nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe, angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden dürfen. Der Richtervorbehalt zielt auf eine
vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz
(vgl. BVerfGE 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <151>). Das Grundgesetz
geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der
Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können (vgl. BVerfGE 77,
1 <51>; 103, 142 <151>). Der Richter muss die beabsichtigte Maßnahme eigenverantwortlich prüfen; er muss dafür Sorge tragen, dass die sich aus der Verfassung und
dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung genau beachtet werden (vgl. BVerfGE 9, 89 <97>; 57, 346 <355 f.>; 103, 142 <151>). Ihn trifft
die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die
Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>).
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IV.
1. Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
als auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf jeweils im konkreten Fall einer
Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162
<186 f.>; 96, 44 <51>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 <1920>).
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a) Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere
der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>;
59, 95 <97>; 96, 44 <51>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 <1922>). Hierbei ist
nicht nur die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren, sondern auch der Grad des auf die verfahrenserheblichen Gegenstände oder Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (Beschluss des Zweiten Senats des Bun-
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