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Speicherdauer der Formulardaten wurden von der BAköV
in das System eingearbeitet. Als besonderes positiv habe
ich folgende Systemeinstellungen bewertet:
– Die Zugriffsberechtigungen der Mitarbeiter der BAköV,
insbesondere auf die Daten der Teilnehmer, sind stark
eingegrenzt.
– Alle bearbeitenden Zugriffe werden protokolliert und
können so nachvollzogen werden.
Mittelfristig soll das System IFOS-Bund zu einer „virtuellen Lernplattform“ ausgebaut werden. Bereits jetzt
stellt das System Lerninhalte webbasiert zur Verfügung.
Allerdings wurden notwenige Zusatzfunktionen, beispielsweise die Einrichtung von veranstaltungsbegleitenden oder
veranstaltungsunabhängigen Foren und Chaträumen oder
die Nutzung eines sog. Persönlichen Schreibtisches in einer E-Learning-Umgebung, noch nicht in das System implementiert.
Die Lernplattform soll unterteilt werden in einen öffentlich-zugänglichen Bereich, einen geschützten und einen
besonders geschützten Bereich, in dem der Zugang ausschließlich durch die Fortbildungsverantwortlichen in den
Behörden erfolgen kann. Der Zugang soll sowohl über
die Lernplattform selbst als auch über IFOS-Bund möglich sein.
Im Januar 2005 beginnt ein einjähriger Probebetrieb. Dabei sind vor allem die Funktionalitäten zur Bearbeitung
der personenbezogenen Angaben bei der Benutzerkennung, bei der Erwartungsabfrage vor dem Seminar, bei
der Abgabe von Arbeitsproben, bei der Überprüfung von
Zugriffsberechtigungen, bei der Speicherung der Anmeldedaten und bei den Löschungsfristen von datenschutzrechtlichem Interesse. Da es sich bei der Lernplattform
um einen Teledienst handelt, müssen insbesondere die
Regelungen des Teledienstedatenschutzgesetzes beachtet
werden.
Ich werde den Praxistest und die Weiterentwicklung des
Gesamtsystems weiter begleiten.
6.6

Personenkennziffer im Melderecht

Im Meldewesen sind datenschutzrechtlich problematische
Entwicklungen festzustellen.
Wiederholt stellte ich fest, dass der datenschutzrechtliche
Standard des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) wenig befriedigend ist (zuletzt 19. TB Nr. 7.3). Die Situation
hat sich im Berichtszeitraum noch verschlechtert, weil
aus den unterschiedlichsten Gründen Änderungen im
Melderecht vorgenommen wurden, um zusätzliche Wünsche an Meldedaten zu befriedigen. So wird über das
Steuerrecht praktisch ein zentrales Melderegister eingeführt. Zudem sollen sowohl in den kommunalen Melderegistern als auch in dem Zentralregister einheitliche steuerliche Identifikationsnummern gespeichert werden. Es
muss verhindert werden, dass sich hieraus eine vom Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil abgelehnte Personenkennziffer (vgl. Nr. 8.2) entwickelt.

Gleichzeitig gibt es verstärkten Informationsbedarf zwischen Waffen- und Meldebehörden aufgrund der Neuregelung des Waffenrechtes. Zu Aufregung führten auch
Wählerpotenzialanalysen, für die Wahlforschungsinstitute
Meldedaten nutzten, um Aussagen über die politischen
Präferenzen der Wahlberechtigten zu gewinnen. Ich vertrete hierzu die Auffassung, dass aufgrund der engen
Zweckbindung des § 22 MRRG ein Abgleich der nur für
Wahlwerbezwecke den Parteien übermittelten Meldedaten mit anderen Daten unzulässig ist. Aufmerksam beobachte ich ferner die Entwicklungen im eGovernment mit
elektronischen Abfragen und Abgleichen und den Bestrebungen um eine grenzüberschreitende europaweite Melderegisterauskunft.
6.7

Personenstandsgesetz – Ahnenforschung

Die Ahnenforschung soll durch eine Reform des Personenstandsrechts erleichtert werden.
Das Ziel der vom BMI seit langem geplanten Reform des
Personenstandsgesetzes ist es, die immer beliebter werdende Ahnenforschung zu erleichtern. Die Ahnenforscher
stoßen nicht selten auf Schwierigkeiten, weil die Nutzung
der staatlichen Personenstandsbücher denselben strengen
Regeln unterworfen ist, wie die Verwendung aktueller
Beurkundungen. Die Nutzung kann nur von Personen
verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie
von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen (z. B. Verwandte der Seitenlinie) haben nur
dann ein Benutzungsrecht, wenn sie „ein rechtliches Interesse glaubhaft machen“, was für die Ahnenforschung
nach allgemeiner Rechtsauffassung verneint wird, da ihr
nur ein berechtigtes Interesse zugestanden wird. Mich erreichen deshalb viele Eingaben von Familienforschern,
die fälschlich annehmen, dass der Datenschutz diese
strenge Regelung erfordert. In Anlehnung an einen von
mir vor geraumer Zeit unterbreiteten Vorschlag ist nunmehr seitens des BMI daran gedacht, die Benutzung
schon bei berechtigtem Interesse zuzulassen, wenn die
Betroffenen seit mindestens 30 Jahren verstorben sind
oder – sollte der Todestag nicht bekannt sein – wenn deren Geburtsdatum mindestens 110 Jahre zurückliegt.
Weitere Schwerpunkte der vorgesehenen Reform sind die
Einführung elektronischer Personenstandsregister, die
Abschaffung des Familienbuchs und die Reduzierung der
Beurkundungsdaten. Das BMI hat angekündigt, einen
entsprechenden Änderungsentwurf 2005 vorzulegen.
6.8

Staatsangehörigkeitsdatei

Endlich gibt es konkrete Hoffnungen auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Staatsangehörigkeitsdatei
des Bundesverwaltungsamtes (BVA).
Ich habe bereits in früheren Tätigkeitsberichten (16. bis
19. TB vgl. dort zuletzt Nr. 7.7) darauf hingewiesen, dass
beim BVA seit 1982 eine Datei zum Nachweis der Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsdatei – STADA) ohne
ausreichende Rechtsgrundlage geführt wird. Nach mehreren vergeblichen Anläufen wurde zur Schaffung der

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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