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vom 6. September 2002 jedoch wieder zweifelhaft. Zur
Klärung haben die Parteien erneut die Gerichte angerufen.
Nach dem zweiten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, 3 C 41.03 vom 23. Juni 2004) ist das geänderte
StUG einschränkend verfassungskonform auszulegen und
anzuwenden. Hierfür hat das Gericht Kriterien festgelegt.
Die BStU hat angekündigt, ihre internen Richtlinien für
die Herausgabe von Akten zu überarbeiten und die Praxis
entsprechend zu ändern. Konkrete Angaben über die Änderungen und deren Bedeutung für die Praxis liegen mir
bisher nicht vor. Fest steht, dass eine Herausgabe von
Unterlagen ohne Zustimmung des Betroffenen noch sensibler geprüft werden muss und nur noch in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich ist.
Die Urteile im Wortlaut finden Sie unter http://www.bundesverwaltungsgericht.de.
6.3.2

„Steckbriefe“ von Stasi-Mitarbeitern
im Internet

Ehemalige Stasi-Mitarbeiter beschwerten sich über die
Veröffentlichung ihrer Lebensläufe mit Lichtbild auf den
Seiten einer Außenstelle der BStU im Internet.
Durch mehrere Eingaben von Petenten und den Hinweis
einer Landesbeauftragten für den Datenschutz wurde ich
im Februar 2004 darauf aufmerksam, dass auf den Internetseiten der BStU personenbezogene Daten ehemaliger
Stasi-Mitarbeiter veröffentlicht wurden. Die Eingaben der
Petenten richteten sich vor allem auch gegen die Art und
Weise der Veröffentlichung, weil sie einem „Steckbrief“
ähnlich sei. Nach einer ersten Überprüfung habe ich die
BStU gebeten, die Rechtsgrundlage für eine solche Veröffentlichung auch in Bezug auf Art und Weise ihrer Darstellung noch einmal zu prüfen. Die BStU hat sich für die
Veröffentlichung auf ihren Gesetzesauftrag gemäß § 37
Abs. 1 Nr. 5 StUG berufen, die Öffentlichkeit umfassend
über den Staatssicherheitsdienst der DDR zu informieren.
Wegen der Art und Weise der Veröffentlichung wurden
die beanstandeten Seiten jedoch umgehend entfernt. Die
BStU hat darüber hinaus den Vorgang zum Anlass genommen, eine interne Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung
von Richtlinien für eine Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet zu beauftragen. Diese liegen
noch nicht vor. Ich gehe davon aus, dass die BStU sich
wieder weitgehend an ihre ursprüngliche Praxis halten
wird: Seit längerem werden über das Führungspersonal
des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit nach einer ausführlichen erläuternden Vorbemerkung Kurzbiografien in Blockform und ohne Bild veröffentlicht.
6.4

Datenschutz im Bundesministerium
des Innern

2003 habe ich einen Beratungs- und Kontrollbesuch beim
BMI durchgeführt. Das BMI hat die dabei festgestellten
Mängel inzwischen weitgehend beseitigt.
Bei einem Beratungs- und Kontrollbesuch im Bundesministerium des Innern habe ich den Umgang mit perso-

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

nenbezogenen Daten im nicht-automatisierten Verfahren
sowie die Führung von Personalakten und der Versorgungsakten sowie der Teilakten „Besoldung, Vergütung,
Löhne, Beihilfen“, die beim Bundesverwaltungsamt
– Außenstelle Berlin-Lichtenberg – bearbeitet werden,
kontrolliert (Prüfergebnisse zum Bereich Personalwesen
vgl. Nr. 10.5).
Zum Zeitpunkt des Besuches verfügte das BMI nicht
mehr über einen behördlichen Datenschutzbeauftragten
(bDSB). Der bisherige bDSB war in den Ruhestand gegangen und ein Nachfolger – entgegen der zwingenden
Vorschrift des § 4f BDSG – noch nicht bestellt. Ich habe
das BMI gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die dringend erforderliche Bestellung eines bDSB umgehend vorgenommen wird. Zudem habe ich deutlich gemacht, dass
ich die lediglich nominelle Bestellung eines bDSB als
Zusatzfunktion zu seinen sonstigen Aufgaben in einer so
großen und vielgestaltigen Behörde wie dem BMI für
nicht ausreichend halte. So sind vielmehr die Bereitstellung entsprechender Arbeitskapazitäten in Form einer
– zumindest teilweisen – Freistellung von anderen Aufgaben sowie nötigenfalls die Zuweisung von Hilfspersonal
gem. § 4f BDSG und die Anbindung an die Leitungsebene zwingend erforderlich. Da das BMI diesen Forderungen – wenn auch mit fast einem Jahr Verspätung –
durch Bestellung einer Referatsleiterin auf einer halben
Stelle, allerdings ohne Unterstützungspersonal, weitgehend nachgekommen ist, habe ich von einer förmlichen
Beanstandung abgesehen. Dies auch, weil ich bei der
Kontrolle keine sonstigen schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Mängel beim Umgang mit personenbezogenen Daten in den kontrollierten Abteilungen festgestellt
hatte. Zudem hat das BMI meine Anregungen übernommen und entsprechende Änderungen veranlasst.
Diesen ersten Beratungs- und Kontrollbesuch im BMI
habe ich bewusst auf vier Abteilungen beschränkt; ich
habe mir aber weitere Besuche, insbesondere des Sicherheitsbereichs, ausdrücklich vorbehalten.
6.5

Neues bei der Bundesakademie
für öffentliche Verwaltung

Das Interaktive Fortbildungssystem für die Bundesverwaltung – IFOS-Bund – soll den am Fortbildungsprozess
Beteiligten die Arbeit und den Informationsaustausch erleichtern.
Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV)
hat zusammen mit der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung (FH Bund) das System IFOSBund entwickelt. Dieses intranet-/internetbasierte System erleichtert es den am Fortbildungsprozess Beteiligten, Planungen, Veröffentlichungen und Buchungen von
Fortbildungsveranstaltungen sowie die erforderliche Kommunikation und Information in Fortbildungsangelegenheiten zu erledigen.
Ich habe IFOS-Bund im November 2002 kontrolliert.
Meine dabei geäußerten Anregungen und Empfehlungen
hinsichtlich der Gestaltung des Anfrageformulars und der

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