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Frage kommen. Die 2D-Barcode-Technologie soll für die
internationalen Berufsausweise für Seeleute (vgl.
Nr. 6.2.5) genutzt werden. Demgegenüber sieht die EUPass-Verordnung die Nutzung eines RFID-Chips vor.
6.2.3
Biometrische Merkmale bei Visa- und
Aufenthaltserlaubnissen
Im Rahmen der gemeinsamen Visapolitik der Europäischen Union soll Biometrie in die Visaverfahren und in
Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige integriert werden.
Bereits vor dem 11. September 2001 hatten das Auswärtige
Amt und das BMI damit begonnen, das Lichtbild in das Visumetikett aufzunehmen. Mit der Verordnung (EG)
Nr. 334/2002 vom 18. Februar 2002 (ABl. Nr. L 53 S. 7)
hat der Rat festgelegt, dass ein nach „Hochsicherheitsnormen hergestelltes Lichtbild“ in das Visumetikett integriert
wird.
Am 24. September 2003 legte die Kommission einen Verordnungsvorschlag vor, der nicht nur die Einführung biometrischer Merkmale (digitales Lichtbild, zwei digitale
Fingerabdrücke vom flachen Finger) in Visa und Aufenthaltstiteln für Drittstaatenangehörige vorsah, sondern
auch die Schaffung einer nationalen wie auch einer gemeinschaftlichen Datenbank (VIS = Visa Information System) mit alphanumerischen Informationen (z. B. Name,
Adresse, Geburtsdaten), biometrischen Daten (digitalisiertes Lichtbild, Fingerabdrücke) sowie sonstigen eingescannten Dokumenten (gedacht war an Pässe,
Geburtsurkunden etc.) der Visaantragsteller.
Unter dem Eindruck der Anschläge vom 11. März 2004
in Madrid forderte der Rat die Kommission auf, Vorschläge zur Verbesserung der Interoperabilität europäischer Datenbanken vorzulegen und außerdem zu erkunden, welche Synergieeffekte zwischen bestehenden und
künftigen Informationssystemen (SIS II, VIS und Eurodac) zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus erzielt werden könnten.
Nach dem am 8. Juni 2004 gefallenen Beschluss des Rates zur Bereitstellung der Finanzmittel haben die Vorarbeiten zur Errichtung dieses Systems begonnen. Dabei
wird von Seiten der Kommission eine identische technische Plattform wie das neue Schengen Informationssystem (SIS II – vgl. Nr. 3.3.2.1) angestrebt.
Zentraldatei mit biometrischen Merkmalen aller Ausländer, die ein Visum beantragt haben, der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Außerdem wurde
dringend die Schaffung von präzisen Zweckbestimmungsregelungen angemahnt. Insbesondere für den Chip,
der nach den ursprünglichen Plänen auf dem Visum aufgebracht werden sollte, wurden hohe Anforderungen an
die Sicherheit formuliert. Für den Fall von Erkennungsfehlern bei biometriegestützten Grenzkontrollen müssen
die betroffenen Personen über die Ursachen der Zurückweisung unterrichtet werden. Ferner müssen sie die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt darlegen zu können,
bevor eine Entscheidung getroffen wird (Artikel 15 der
EG-Datenschutzrichtlinie).
Ein am 28. Dezember 2004 vorgelegter neuer Verordnungsvorschlag der Kommission berücksichtigt einen
Teil dieser Forderungen. Er sieht vor, in VIS alphanumerische und biometrische Daten (digitalisiertes Lichtbild,
Fingerabdrücke), aber keine sonstigen eingescannten Dokumente zu speichern. Dafür sollen aber Verknüpfungen
zu anderen Anträgen gespeichert werden. Für die Daten
ist eine Löschungsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Der
Vorschlag enthält auf Grund von Schwierigkeiten bei der
Verwendung der RFID-Technik keine Regelung über die
Speicherung biometrischer Merkmale in den Visaetiketten. Genutzt werden soll das VIS nicht nur bei Visaverfahren, sondern auch im Asylverfahren und zur Identifizierung und Rückführung illegaler Einwanderer. Die
Art. 29-Gruppe beabsichtigt, zu dem Entwurf kurzfristig
Stellung zu nehmen und damit zu einer Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher Belange bei der anstehenden Beratung des EP beizutragen.
K a s t e n zu Nr. 6.2.3
Das VIS soll folgenden Zwecken dienen:
– Unterstützung im Kampf gegen Betrug,
– Verbesserung der konsularischen Zusammenarbeit
zwischen den Mitgliedstaaten bei der Erteilung von
Visa,
– Unterstützung bei der Identifizierung des Visuminhabers,
Alle Maßnahmen in diesem Bereich wirken sich erheblich auf die Grundrechte der Ausländer aus, die ein Visum
zur Einreise in einen sog. Schengenstaat beantragen. Im
erweiterten Europa rechnet man ab 2007 mit etwa
20 Mio. Visaanträgen pro Jahr. Die Datenbank wird daher
im laufenden Verfahren bis zu 100 Mio. Menschen betreffen.
– Prävention gegen „Visa-Hopping“ („Bekomme ich
das Visum nicht von dem einen Schengenstaat, gehe
ich zur Auslandsvertretung eines anderen Schengenstaates“),
Die Art. 29-Gruppe (vgl. Nr. 3.2.1) hat sich mit ihrer
Stellungnahme Nr. 7/2004 vom 11. August 2004 kritisch
mit den Vorschlägen der Kommission auseinandergesetzt.
Sie betont, dass bei allem Verständnis für das Bestreben
„Visa-Shopping“ und „Identitätsdiebstahl“ zu bekämpfen, der Schutz der Grundrechte gewahrt werden muss.
Sie hat Bedenken geäußert, ob bei der Schaffung einer
– Unterstützung bei Anfragen nach dem Dubliner
Übereinkommen,
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
– Prävention gegen „Visa-Shopping“ (Suche nach dem
„vorteilhaftesten“ Visum),
– Unterstützung bei der Identifizierung und der Rückführung von Drittstaatsangehörigen,
– Beitrag zur internationalen Sicherheit und im Kampf
gegen den Terrorismus.