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von Daten über Unionsbürger im AZR aufgehoben würde
(vgl. 19. TB Nr. 34, dort Nr. 6). Dies ist nicht geschehen
(vgl. auch Nr. 6.1.1).
Zwar sind im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des
Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze (Bundestagsdrucksache 15/3784) auch umfangreiche Änderungen des
AZRG vorgesehen. Dennoch wurde meiner wiederholten
Forderung im Rahmen der Abstimmung dieses Entwurfes, die generelle Speicherung der Daten von Unionsbürgern im AZR auszuschließen, nicht entsprochen.
Die Europäische Kommission hat am 7. Juli 2004 ein
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland eingeleitet. Sie vertritt die Auffassung, dass
eine generelle Verarbeitung personenbezogener Daten
von Unionsbürgern in einem zentralen (Ausländer-)Register nicht notwendig ist im Hinblick auf Artikel 7
Buchst. e) der EG-Datenschutzrichtlinie. Ferner widerspräche die Verarbeitung dieser Daten in einem gesonderten Register für Ausländer dem Nichtdiskriminierungsprinzip aufgrund der Staatsangehörigkeit für jene, die ihr
Recht ausüben, sich frei als Unionsbürger auf dem Gebiet
eines Mitgliedstaates aufzuhalten, und verstoße damit gegen Artikel 12, 17 und 18 des EG-Vertrages. Das AZRG
stehe daher in diesen Punkten nach Auffassung der Kommission nicht im Einklang mit dem EG-Vertrag und der
europäischen Datenschutzrichtlinie.
Ich teile diese Auffassung und werde das Verfahren
ebenso aufmerksam verfolgen wie das aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens zur Zeit ruhende verwaltungsrechtliche Verfahren, mit dem der Petent die Löschung
seiner Daten aus dem AZR verfolgt.
6.1.5

Eurodac – eine Erfolgsgeschichte?

Seit 15. Januar 2003 ist Eurodac in Betrieb.
Das Europäische dactyloskopische Fingerabdrucksystem
Eurodac, über dessen Regelungen ich berichtete
(vgl. 17. TB Nr. 5.7; 19. TB Nr. 7.1.1), hat planmäßig am
15. Januar 2003 seine Tätigkeit aufgenommen.
Ich habe dies zum Anlass genommen, mich bei den für
die nationale Umsetzung der Eurodac-Verordnung zuständigen Stellen über die Arbeitsabläufe zu informieren.
Dazu habe ich die Zentrale des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) sowie eine Außenstelle
und das BKA besucht. Gegen die Arbeitsabläufe zur Erstellung, Bearbeitung und Übermittlung der sog. Eurodac-Treffer bestehen keine Bedenken. Die zentrale Datenbank in Luxemburg wird durch den europäischen
Datenschutzbeauftragten kontrolliert (vgl. Nr. 3.2.3)
Erfahrungsgemäß weckt eine solche Datenbank Begehrlichkeiten. So hat Deutschland bereits im Herbst 2001
vorgeschlagen, die in der zentralen Eurodac-Datenbank
gespeicherten Daten auch für polizeiliche Zwecke zu nutzen. Die Einbeziehung des Eurodac-Datenbestandes
würde dabei die Zuordnung polizeilicher Erkenntnisse zu
Fingerabdrücken von Personen, die sich in anderen Mitgliedstaaten als Asylbewerber aufhalten, ermöglichen.
Hierdurch würde die Strafverfolgung erheblich erleichtert

und auch Sicherheitsrisiken könnten bereits im Vorfeld
erkannt werden.
Eine solche Nutzung der Daten für polizeiliche Zwecke
ist aufgrund der strikten Zweckbindung der Eurodac-Verordnung an das Dubliner Übereinkommen nicht möglich.
Die Daten dürfen nur zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates bzw.
nur zur entsprechenden Prüfung des Asylantrages verwendet werden. Für darüber hinausgehende Vorstellungen wäre eine Änderung der Eurodac-Verordnung notwendig.
Ich werde die Entwicklungen in diesem Bereich weiter
verfolgen.
6.2

Biometrie in Ausweisdokumenten

Biometrische Verfahren sollen – trotz erheblicher Zweifel
an der Zuverlässigkeit der vorgesehenen Technik – in
Ausweisdokumente integriert werden.
Das Lichtbild ist seit jeher Bestandteil von Ausweisdokumenten. Durch die Einbringung eines digitalisierten
Lichtbildes wird es grundsätzlich möglich sein, nach der
abgebildeten Person in einer Datenbank zu suchen. Fingerabdrücke waren in anderen Staaten bereits Bestandteil
von Ausweisdokumenten (vgl. 19. TB, Nr. 2.2.3, 2.3.4).
Die Notwendigkeit der Einführung elektronisch auswertbarer biometrischer Merkmale wird vor allem mit Sicherheitsgewinnen begründet:
– Die Fälschungssicherheit der Papiere werde erhöht.
– Die Verwendung falscher oder gestohlener Dokumente werde unterbunden.
– Kontrollen in sicherheitsempfindlichen Bereichen,
etwa an Flughäfen, würden beschleunigt.
Auf Basis der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse habe
ich Zweifel, ob die biometriegestützten Reisedokumente
tatsächlich die versprochenen Sicherheitsgewinne mit
sich bringen, denn
– bereits heute ist die Fälschungssicherheit deutscher
Pässe und Personalausweise weitestgehend gewährleistet (vgl. 19. TB Nr. 7.2),
– wenn biometriegestützte Pässe in Staaten ohne geordnetes Personenstandswesen ausgestellt werden, kann
die Ausstellung von biometriegestützten Dokumenten
auf andere Personen nicht verhindert werden,
– angesichts hoher Fehlerquoten bei automatisierten
Auswertungsverfahren ist mit erheblichen individuellem Nachbereitungsaufwand zu rechnen.
Durch
das
Terrorismusbekämpfungsgesetz
vom
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) waren in das Passgesetz
(§ 4 Abs. 3 und 4 PassG) und in das Personalausweisgesetz (§ 1 Abs. 4 und 5 PersauswG) Regelungen eingefügt worden, die prinzipiell die Aufnahme biometrischer Merkmale in Ausweisdokumente vorsehen. Auf
ihrer 63. Sitzung im März 2002 hatte sich die Konferenz
der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
mit dem Thema befasst und eine Entschließung verabschiedet, in der sie bestimmte Anforderungen an die

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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