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Die von mir in den letzten beiden Tätigkeitsberichten
(19. TB Nr. 34.1; 18. TB Nr. 5.1.3) geforderte Rechtsgrundlage für ausländerrechtliche Vermerke in ausländischen Pässen findet sich in § 99 Abs. 1 Nr. 10 AufenthG
und § 56 Nr. 8 AufenthV. Damit sind auch die Kontrollstempel („Eintragungen über die Einreise, die Ausreise,
das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen
der zuständigen Behörden zu solchen Papieren“) umfasst.
Inhaltlich unverändert geblieben ist im AufenthG die Regelung über die Beteiligung der Sicherheitsbehörden und
Nachrichtendienste im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen (§ 73 AufenthG). Für
die Visumverfahren selbst und für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen hat es dagegen eine Reihe von Änderungen gegeben. Dies gilt insbesondere für Fragen der
Identitätsfeststellung sowie der Datenerfassung und -speicherung. So sind z. B. in der AufenthV Regelungen über
die Speicherung von Daten von Bürgern aufgenommen
worden, die visumpflichtige Ausländer einladen („Einladerdateien“). Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine
Zentraldatei, sondern um die Erfassung der Einladernamen bei den jeweiligen Auslandsvertretungen. Diese Daten müssen bei Gewährung des Visums ein Jahr nach Ablauf, wenn das Visum versagt wird, fünf Jahre nach der
Entscheidung über den Antrag gelöscht werden. Forderungen nach Einführung einer zentralen Einladerzentraldatei lehne ich nach wie vor als unverhältnismäßig ab
(vgl. 17. TB Nr. 5.5).
Über die Anwendung mit der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361)
in das AuslG eingeführten Regelung (§ 64a) durch die Sicherheitsbehörden im Konsultationsverfahren nach Artikel 17 Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ
berichte ich an anderer Stelle (vgl. Nr. 5.2.6).
6.1.2
Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
Anlässlich meiner Beratungs- und Kontrollbesuche beim
Bundesamt stellte ich einen erfreulich hohen Datenschutzstandard fest.
Bislang war das Asylverfahren die Hauptaufgabe des
BAFl. Das hat sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur
Regelung des Aufenthalts und der Integration von
Unionsbürgern und Ausländern – Zuwanderungsgesetz –
geändert (BGBl. I S. 1950).
Dem Bundesamt wurden am 1. Januar 2005 neue Aufgaben auf dem Gebiet der Migration und Integration von
Unionsbürgern und Ausländern übertragen. Hierzu gehören u. a. die Entwicklung und Durchführung von Integrationskursen (Sprach- und Orientierungskurse) für Zuwanderer, die Neuausrichtung der Migrationserstberatung und
die Förderung von Projekten zur sozialen und gesellschaftlichen Eingliederung der in Deutschland dauerhaft
lebenden Spätaussiedler und Ausländer. Das Bundesamt
wird zu einer zentralen Steuerungsstelle in Zuwanderungs- und Migrationsfragen umgestaltet.
Meine Beratungs- und Kontrollbesuche haben sich sowohl mit dem Asylverfahren als auch mit Zuwanderungsund Migrationsfragen beschäftigt.
6.1.2.1 Alternierende Telearbeit für
Einzelentscheider
Im 19. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.3) hatte ich das Pilotprojekt „Alternierende Telearbeit für Einzelentscheider“ dargestellt. Das Pilotprojekt war zunächst auf zwei Jahre befristet und endete mit Ablauf des Jahres 2002. Nach dem
mir im Anschluss daran vorgelegten Erfahrungsbericht
bestand bei den Beschäftigten der übereinstimmende
Wunsch diese weiterzuführen. Zur besseren Auslastung
der telearbeitenden Einzelentscheider bat mich das Bundesamt um Prüfung, ob eine Ausweitung der (enggefassten) Dienstanweisung möglich wäre, ohne die berechtigten Interessen der Asylbewerber zu vernachlässigen.
Die Bitte war schon anlässlich eines Beratungs- und Kontrollbesuches im November 2002 an mich herangetragen
worden. Um die Praktikabilität prüfen zu können, ließ ich
mir sowohl Akten vorlegen, die aus Sicht des Einzelentscheiders und des Referatsleiters telearbeitgeeignet waren, als auch solche, die die Telearbeit ausschlossen. Ich
habe festgestellt, dass gemäß den engen Regelungen in
der Dienstanweisung viele Akten nicht telearbeitgeeignet
waren. Die Dienstanweisung wurde daraufhin in Abstimmung mit mir überarbeitet und das Pilotprojekt um ein
Jahr verlängert. Danach ist nun u. a. auch das Korrekturlesen sämtlicher Anhörungen und Bescheide des Einzelentscheiders am Telearbeitsplatz unter der Bedingung
möglich, dass die am Telearbeitsplatz korrekturzulesenden Schriftstücke keine sog. Kopfleiste (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Rechtsanwalt) sowie (im Text) keine
schützenswerten Daten Dritter aus dem Herkunftsland
des Asylbewerbers enthalten.
Der Erfahrungsbericht, den das Bundesamt im Frühjahr
2004 vorgelegt hat, kommt zu positiven Ergebnissen.
Durch die Anpassung der Dienstanweisung konnte die
Praktikabilität der Telearbeit für Einzelentscheider mit
dem berechtigten Datenschutzinteresse der Asylbewerber
in Einklang gebracht werden.
6.1.2.2 Das Bundesamt und die Integrationskursverordnung
Im Herbst 2004 habe ich einen Beratungs- und Kontrollbesuch beim Bundesamt im Rahmen einer Ablaufkontrolle mit den Schwerpunkten Integrationsmaßnahmen,
Integrationsprogramme und Rückkehrförderung auf der
Grundlage der zu dem Zeitpunkt aktuellen Rechtslage
durchgeführt. Der Besuch sollte insbesondere zur Information im Hinblick auf die geplante Verordnung über die
Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und
Spätaussiedler (Integrationskursverordnung) dienen. Die
Ressortabstimmung wurde vom BMI unmittelbar im Anschluss an meine Kontrolle eingeleitet, sodass die Ergebnisse meines Besuches in die Beratungen einfließen
konnten. Die Verordnung ist am 17. Dezember 2004 veröffentlicht worden (BGBl. I S. 3370 ff.). Wie die Regelungen in der Praxis umgesetzt werden können, bleibt
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004