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Verstöße gegen Geheimschutzvorschriften sollten im Regelfall lediglich in anonymisierter Form den jeweiligen
Fachbereichen bekannt gegeben werden.
Hierzu habe ich das BMWA um Stellungnahme gebeten,
insbesondere zu der Frage, inwieweit die Aufgaben des
BMWA als zuständiger Stelle nach dem SÜG auf den
Sibe delegiert werden können.
Des weiteren habe ich festgestellt, dass Vermerke und
sonstige schriftliche Unterlagen zu Anhörungen, Feststellungen und Abmahnungen vom Sibe gesondert in einem
Aktenordner aufbewahrt werden. Nach § 18 SÜG sind jedoch sämtliche die Sicherheitsüberprüfung betreffenden
Unterlagen in der Sicherheitsakte zu der betroffenen Person aufzunehmen.
Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle sind nach
§ 25 Abs. 3 SÜG grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Damit ist grundsätzlich auch die Mitgliedschaft
des Sibe und seiner Mitarbeiter in Personalvertretungen
unvereinbar. Eine im Aufgabenbereich des vpS tätige
Mitarbeiterin war zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs
Mitglied des Betriebsrats.
Eine Stellungnahme des BMWA zu meinem Kontrollbericht lag mir bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
5.8.3
Kontrolle des Verfahrens der Sicherheitsüberprüfung beim MAD
Bei einer Kontrolle der Sicherheitsüberprüfungen durch
den MAD habe ich schwerwiegende Verstöße gegen das
SÜG festgestellt.
Der MAD ist nach § 3 Abs. 2 SÜG mitwirkende Behörde
für die Sicherheitsüberprüfungen der Bediensteten des
Geschäftsbereichs des BMVg. Bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes führt er nach § 3 Abs. 3 SÜG
die Sicherheitsüberprüfung allein durch. Der MAD ist somit bezüglich seiner eigenen Mitarbeiter und für seine
Bewerber gleichzeitig zuständige Stelle und mitwirkende
Behörde.
Bei einer Kontrolle der Sicherheitsüberprüfungen des
MAD habe ich schwerwiegende Verstöße festgestellt, die
ich in zwei Fällen förmlich beanstandet habe. Zu den
Feststellungen im Einzelnen:
– Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SÜG darf der MAD zum
Zweck der Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden zum Betroffenen selbst, zu seinem Ehegatten oder
Lebenspartner sowie zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen beiziehen. Eine
Anfrage an den BND ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 SÜG
nur zulässig in Bezug auf die betroffene und auf die
einzubeziehende Person. In zahlreichen Fällen hat der
MAD jedoch auch Anfragen an den BND zu anderen
in der Sicherheitserklärung genannten Personen (z. B.
Verwandte des Betroffenen oder der einzubeziehenden
Person) gerichtet. Die generelle Einbeziehung von
Erkenntnissen des BND zur Bewertung der in der
Sicherheitserklärung gemachten Angaben stellen
schwerwiegende Verstöße gegen die Restriktionen des
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SÜG dar, weswegen ich diese Praxis
nach § 25 Abs. 1 BDSG beanstandet habe. Das BMVg
hat diesen Verstoß eingeräumt und zugesagt, die kontrollierten Akten zu bereinigen. Darüber hinaus habe
ich das BMVg gebeten, die rechtswidrige Praxis des
MAD künftig einzustellen.
– Vor der Einstellung eines Bewerbers führt der MAD
mit den Bewerbern sog. „Informationsgespräche“.
Hierbei wurden von den Bewerbern auch personenbezogene Daten abgefragt, die zum Teil über die nach
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 20 SÜG zulässigen Daten
hinausgingen, obgleich zu diesem Zeitpunkt noch
keine für die Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung
notwendige Zustimmung des Bewerbers, aufgrund derer personenbezogene Daten hätten erhoben werden
können, vorlag. In einigen der kontrollierten Akten
habe ich festgestellt, dass solche unzulässig erhobenen
Daten in die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wurden.
Das BMVg hat bestätigt, dass Informationen aus den
Personalauswahl- und Personalgewinnungsverfahren
nicht im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung verwendet werden dürfen und dass diese Praxis, die ich als
Verstoß gegen § 11 Abs. 1 SÜG förmlich beanstandet
habe, eingestellt wird. Die in den Akten enthaltenen
unzulässigen Inhalte wurden nach Angaben des
BMVg vernichtet.
– In einigen Fällen wurde die Befragung von Referenzoder Auskunftspersonen in Anwesenheit dritter Personen durchgeführt. Ich halte dies für datenschutzrechtlich bedenklich, da bei den Befragungen persönliche
Verhältnisse der betroffenen Person dargelegt werden,
die oft sehr sensibel sind. Ich habe daher das BMVg
gebeten sicherzustellen, dass bei der Befragung zukünftig keine Dritten anwesend sind. Ergibt sich aus
einer Befragung die Notwendigkeit zur Befragung
weiterer Personen, so können diese nach § 12
Abs. 3 SÜG gesondert befragt werden.
Das BMVg, das meine Auffassung grundsätzlich teilt,
hält jedoch die Anwesenheit Dritter bei Befragungen
ausnahmsweise für erforderlich, wenn
�� die zu befragende Person darum bittet, weil die
dritte Person zu dem Gegenstand der Befragung
genauere Kenntnisse hat oder
– die zu befragende Person von sich aus die Teilnahme an der Befragung aus anderen Gründen
wünscht.
Ich habe das BMVg gebeten, seine Auffassung zu revidieren.
– Bei einer überprüften Person hat der MAD sicherheitserhebliche Erkenntnisse wegen finanzieller Probleme
festgestellt und abweichend von § 17 Abs. 2 SÜG bereits nach drei Jahren eine vollständige Wiederholungsüberprüfung durchgeführt. Ich sehe hier keine
Notwendigkeit für eine komplette Wiederholungsüberprüfung, da die gezielte Überwachung einer erteilten Auflage nach meiner Auffassung eine geeignete und auch ausreichende Maßnahme darstellt. Das