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Die GFG Nordrhein-Westfalen, in der Bedienstete des
Zolls und des Landeskriminalamts (LKA) NordrheinWestfalen zusammenarbeiten, ist Clearingstelle des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. auch Nr. 5.2.2). Die Datenverarbeitung in Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung erfolgt beim Zoll in der Datei „INZOLLVHG“. Anlässlich meiner Kontrolle habe ich auch die
Zusammenarbeit zwischen den Bediensteten des Zolls
und des LKA geprüft und dabei folgendes festgestellt:
Der Großteil der in der Datei gespeicherten Datensätze
beruht auf Geldwäscheverdachtsanzeigen der nach dem
Geldwäschegesetz zur Anzeige Verpflichteten. Seit
März 2004 werden in die Datei allerdings nur noch Daten
eingestellt, die durch an den deutschen Grenzübergängen
und
Flughäfen
durchgeführte
Bargeldkontrollen
(vgl. 19. TB Nr. 15.2) gewonnen wurden, soweit sich bei
diesen Anhaltspunkte für Geldwäsche ergeben haben. Die
Datei dient dem Clearingverfahren, d.h. der Bewertung
des Sachverhalts im Hinblick auf eine Erhärtung des
Geldwäscheverdachts durch Abgleich der Daten mit anderen Dateien des Zolls und der Polizei. In Anwendung
der im Jahr 1999 letztmals überarbeiteten Errichtungsanordnung zur Datei „INZOLL-VHG“ erfolgt die Speicherung in jedem Fall bis zum 31. Dezember des sechsten
auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres. Diese Vorgehensweise halte ich für sehr bedenklich, da sie die Regelungen des bereits im August 2002 in Kraft getretenen
ZFdG, nach denen die Aussonderungsprüffristen dem
Status als Beschuldigter, Verdächtiger, Kontakt- oder
Begleitperson o. ä. entsprechend zu differenzieren sind,
außer Acht lässt (vgl. Nr. 5.4.1). Allerdings ist eine Überarbeitung der Errichtungsanordnung in Zusammenhang
mit der für das Jahr 2005 geplanten Einführung des Systems „INZOLL-neu“ geplant. Bei dieser Gelegenheit
müssen verkürzte Speicherfristen für jene Fälle festgelegt
werden, bei denen sich der Geldwäscheverdacht im
Clearingverfahren nicht erhärtet hat.
Als problematisch sehe ich auch die Tatsache an, dass die
im Rahmen einer Bargeldkontrolle mit Geldwäscheverdacht erhobenen Daten dem LKA zur Einstellung in die
Datei „FINDUS“ übermittelt werden. Ich habe erhebliche
Zweifel, ob diese Vorgehensweise von § 33 Abs. 1 ZFdG
abgedeckt wird, da die Rechtsvorschrift eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Datenübermittlung voraussetzt.
5.4.3

Gesetzgeberische Konsequenzen
aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004
zu den §§ 39 und 41 Außenwirtschaftsgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ermächtigung zur
Telekommunikations- und Postüberwachung gemäß
§§ 39 ff. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) für verfassungswidrig erklärt. Bei der gesetzlichen Neuregelung sind die
Grundsätze zu beachten, die in dem Urteil zur akustischen Wohnraumüberwachung niedergelegt sind.

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

Am 3. Dezember 2004 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuregelung der präventiven Telekommunikations- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt. Das Gesetz war notwendig geworden,
nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 3. März 2004
(1 BvF 3/92) festgestellt hatte, dass die §§ 39 und
41 AWG nicht mit Artikel 10 GG vereinbar sind. Insbesondere hatte das Gericht bemängelt, dass die Ermächtigung zu Telekommunikations- und Postüberwachung
zum Zwecke der Straftatenverhütung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit
und -klarheit genügten. Zugleich wurde dem Gesetzgeber
aufgegeben, bei einer Neuregelung dieser Befugnisse
auch die Grundsätze zu beachten, die das Gericht in
seinen Urteilen vom 14. Juli 1999 zum G 10-Gesetz
(BVerfGE 100, 313) sowie vom 3. März 2004 zur akustischen Wohnraumüberwachung – 1 BvR 2378/98 – (vgl.
Nr. 5.1.2, 7.1.1) niedergelegt hat.
Das vom Deutschen Bundestag nunmehr beschlossene
Gesetz, an dessen Ausarbeitung ich von Beginn an beteiligt war, ist von dem Ziel gekennzeichnet, diese Vorgaben
umzusetzen:
– Die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Telekommunikations- und Postüberwachung wurden konkretisiert und damit normenklarer
geregelt. Anknüpfungspunkt für die Eingriffsmaßnahmen ist die auf Tatsachen gestützte Prognose, dass der
Betroffene bestimmte im Gesetz enumerativ aufgezählte Straftaten vorbereitet.
– Normenklarer geregelt sind zudem die Zwecke, zu denen die aus der Überwachungsmaßnahme erlangten
Daten an andere öffentliche Stellen übermittelt werden
dürfen, nämlich durch Auflistung der Empfängerbehörden und Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
übermittelt werden, u. a. zur Verhütung bestimmter,
im Gesetz aufgezählter Straftaten.
– Die aus der Überwachungsmaßnahme erlangten Daten
müssen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung
ist auch von der Stelle, an die die Daten übermittelt
wurden, aufrecht zu erhalten.
– Von einer Unterrichtung der von den Überwachungsmaßnahmen Betroffenen kann nur in wenigen, im Gesetz genannten Fällen abgesehen werden.
– Die für die Bundesregierung bestehende Berichtspflicht gegenüber dem Deutschen Bundestag wurde
dahingehend ergänzt, dass jetzt auch die Ermächtigungsgrundlagen für die präventive Telekommunikations- und Postüberwachung evaluiert werden müssen.
Ein wesentlicher Aspekt der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung bleibt jedoch unberücksichtigt, denn im
Gesetz fehlen Regelungen zum Schutz des Kernbereichs
privater Lebensgestaltung. Aus meiner Sicht ist das Absehen von jeglicher kernbereichsschützender Regelung in
dem Gesetz mit hohem verfassungsrechtlichem Risiko
verbunden (vgl. Nr. 5.1.2; 7.1.3). Der Rechtsausschuss
des Deutschen Bundestages war daher der Auffassung,

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