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Landespolizeigesetze um eine Rechtsgrundlage für die
Kfz-Kennzeichenerfassung erweitert worden. Entsprechende Gesetzesvorhaben werden auch in Bayern und
Hamburg betrieben. Andere Länder lehnen die Kfz-Kennzeichenerfassung bisher hingegen ab.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
haben in einer Entschließung (vgl. Kasten zu Nr. 5.1.3)
auf die datenschutzrechtlichen Probleme des Einsatzes
automatisierter Kfz-Kennzeichen-Lesesysteme durch die
Polizei hingewiesen.
K a s t e n z u Nr. 5.1.3
67. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder am 25. und 26. März 2004
Entschließung:
Automatische Kfz-Kennzeichenerfassung durch
die Polizei
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder betrachten einen anlassfreien und lageunabhängigen
Einsatz von automatischen Kfz-Kennzeichen-Lesesystemen im Straßenverkehr mit Sorge, weil sich diese
Maßnahmen zu einem weiteren Schritt zur Überwachung aller Bürgerinnen und Bürger entwickeln können.
Es ist zu befürchten, dass mit dem Einsatz der automatischen Kfz-Kennzeichenerfassung eine neue Infrastruktur geschaffen wird, die künftig noch weit tiefergehende
Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht ermöglicht.
Die Nutzung dieser neuen Technik hätte zur Folge, dass
die Kfz-Kennzeichen aller an den Erfassungsgeräten
vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer erfasst und mit polizeilichen Fahndungsdateien abgeglichen würden. Schon der mit der Feststellung gesuchter Fahrzeuge verbundene Abgleich würde zu
einem neuen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung von Personen führen, die weit überwiegend keinen Anlass für eine polizeiliche Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegeben haben.
Auf jeden Fall muss ausgeschlossen werden, dass Daten
über unverdächtige Personen gespeichert werden und
dass ein allgemeiner Datenabgleich mit polizeilichen Informationssystemen durchgeführt wird.
Die Datenschutzbeauftragten weisen darauf hin, dass
schon mehrere Länder eine Kfz-Kennzeichen-Erfassung
ablehnen.
5.2

Bundeskriminalamt

5.2.1

Rasterfahndung vom Herbst 2001

Auch zwei Jahre nach Abschluss der Rasterfahndungen
der Länder aus Anlass der Terroranschläge vom
11. September 2001 liegt mir keine Stellungnahme des
BMI zu meiner datenschutzrechtlichen Kontrolle der vom
BKA hierfür geleisteten Unterstützungstätigkeit vor.

In meinem 19. Tätigkeitsbericht (Nr. 13.1) habe ich über
die in Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 durchgeführte Rasterfahndung zur Identifizierung islamistischer Terroristen berichtet. Nach Abschluss
der polizeilichen Maßnahmen habe ich im September 2002 eine datenschutzrechtliche Kontrolle der vom
BKA gegenüber den Länderpolizeien geleisteten Unterstützung bei der Vornahme der Rasterfahndungsmaßnahmen durchgeführt. Den Bericht über meinen Kontrollbesuch habe ich dem BMI im Dezember 2002
zugeleitet.
In der Folgezeit hat mir das BMI mitgeteilt, dass zunächst
ein vom BKA zu erstellender Abschluss- und Erfahrungsbericht zur Rasterfahndung abgewartet werde müsse, bevor zu meinem Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben werde könne. Nach mehrfacher Erinnerung
informierte mich das BMI im April 2004, dass ein Entwurf dieses Berichts in einer Bund-Länder-Gruppe konkretisiert und anschließend der IMK zugeleitet werde.
Seitens des BMI wurde zugesichert, dass mir der Bericht
übermittelt werde, sobald er in gebilligter Fassung vorliege. Dieser Bericht vom 17. August 2004 ging erst am
30. Dezember 2004 hier ein; seine Auswertung ist noch
nicht abgeschlossen. Bis Redaktionsschluss lag mir zudem noch keine Stellungnahme des BMI auf meinen
Prüfbericht vom Dezember 2002 vor.
Vor dem Hintergrund, dass die landesgesetzlichen Regelungen zur Rasterfahndung eine rechtsstaatlich solidere
Grundlage darstellen als die derzeit geltenden Normen
des BKAG – in einigen Ländern unterliegt die Anordnung von Rasterfahndungsmaßnahmen dem Richtervorbehalt und der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte ist
von der Durchführung der Maßnahme zu unterrichten
(vgl. 19. TB Nr. 13.1) –, hatte ich in meinem Prüfbericht
u. a. empfohlen, bei künftigen Rasterfahndungen auf
massenhafte Erhebung personenbezogener Daten durch
das BKA zu verzichten. Ich bedauere es daher, dass es
hierüber bisher nicht zu dem von mir angeregten Gedankenaustausch mit dem BMI gekommen ist. Im Hinblick
auf die rechtsstaatliche Problematik der Rasterfahndung
halte ich es für dringend geboten, sich über Möglichkeiten und Grenzen dieses Fahndungsinstruments Rechenschaft zu geben, insbesondere wenn es arbeitsteilig von
Bund und Ländern genutzt werden soll. Eine baldige Diskussion hierüber ist umso dringlicher, als im BMI Überlegungen angestellt werden, das Instrument der Rasterfahndung auf die Mitgliedstaaten der EU auszudehnen.
5.2.2

Geldwäsche

Im BKA habe ich einen Beratungs- und Kontrollbesuch zu
den dort vorgenommenen Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung durchgeführt.
Im Bereich der Geldwäschebekämpfung ist das BKA im
Rahmen seiner Zentralstellenfunktion nach dem BKAG
„Clearingstelle“ für den Bund. Weitere „Clearingstellen“
wurden bei den Landeskriminalämtern eingerichtet, wo
Polizei und Zoll als „Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG)“ zusammenarbeiten. Hier werden geldwäscherelevant erscheinende Sachverhalte, insbesondere Geldwäscheverdachtsanzeigen der nach den §§ 11

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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