– 226 –
n o c h Anlage 15 (zu Nr. 17.1.1)
Die Datenschutzkonferenz fordert im Fall der Einführung einer Gesundheitschipkarte die Gewährleistung
des Rechts der Patientinnen und Patienten, grds. selbst
zu entscheiden,
– ob sie überhaupt verwendet wird,
– welche Daten darauf gespeichert werden oder über
sie abgerufen werden können,
– welche Daten zu löschen sind und wann das zu geschehen hat,
– ob sie im Einzelfall vorgelegt wird und
– welche Daten im Einzelfall ausgelesen werden sollen.
Sicherzustellen ist weiterhin
– ein Beschlagnahmeverbot und Zeugnisverweigerungsrecht, in Bezug auf die Daten, die auf der
Karte gespeichert sind,
– die Beschränkung der Nutzung auf das PatientenArzt/Apotheken-Verhältnis und
– die Strafbarkeit des Datenmissbrauchs.
Die Datenschutzkonferenz hat bereits zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an den „Arzneimittelpass“ (Medikamentenchipkarte) ausführlich Stellung genommen (Entschließung vom 26. Oktober
2001). Die dort formulierten Anforderungen an eine
elektronische Gesundheitskarte sind weiterhin gültig.

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

Die „Gemeinsame Erklärung des Bundesministeriums
für Gesundheit und der Spitzenorganisationen zum
Einsatz von Telematik im Gesundheitswesen“ vom
3. Mai 2002, wonach „der Patient Herr seiner Daten“
sein soll, enthält gute Ansatzpunkte, auf deren Basis
die Einführung einer Gesundheitskarte betrieben werden kann.
3. Die Datenschutzbeauftragten anerkennen die Förderung wirtschaftlichen und gesundheitsbewussten Verhaltens als ein wichtiges Anliegen. Dies darf aber
nicht dazu führen, dass die Krankenkassen detaillierte
Daten über die private Lebensführung erhalten („fährt
Ski“, „raucht“, „trinkt zwei Biere pro Tag“), diese
überwachen und so zur „Gesundheitspolizei“ werden.
Notwendig ist deshalb die Entwicklung von Konzepten, die ohne derartige mitgliederbezogene Datensätze
bei den Krankenkassen und ihre Überwachung auskommen.
4. Die Datenschutzbeauftragten begrüßen alle Pläne, die
darauf hinauslaufen, das Verfahren der GKV allgemein sowie die individuelle Behandlung und Datenverarbeitung für die Betroffenen transparenter zu
machen. Maßnahmen wie die Einführung der Patientenquittung, die Information über das Leistungsverfahren und über Umfang und Qualität des Leistungsangebotes sowie eine verstärkte Einbindung der
Patientinnen und Patienten durch Unterrichtungen und
Einwilligungserfordernisse stärken die Patientensouveränität und die Selbstbestimmung.

Select target paragraph3