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n o c h Anlage 13 (zu Nr. 2 und Nr. 8.1)
in der Mehrzahl der deutschen Länder die Kontrolle
über den Datenschutz im privaten Bereich nach wie
vor bei den Innenministerien und nachgeordneten
Stellen angesiedelt und unterliegt damit einer Fachaufsicht. Selbst in den Ländern, in denen die Landesbeauftragten diese Aufgabe wahrnehmen, ist ihre
Unabhängigkeit nicht überall richtlinienkonform ausgestaltet.
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Stellung des Bundesdatenschutzbeauftragten
Die rechtliche Stellung des Bundesdatenschutzbeauftragten als unabhängiges Kontrollorgan muss im
Grundgesetz abgesichert werden.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004
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Verbesserung der Informationsrechte
Die im Bereich der Informationsfreiheit tätigen Datenschutzbeauftragten unterstützen die Absicht in der
Koalitionsvereinbarung, auf Bundesebene ein Informationsfreiheitsgesetz zu schaffen. Nach ihren Erfahrungen hat sich die gemeinsame Wahrnehmung der
Aufgaben zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit bewährt, weshalb sie auch auf Bundesebene realisiert werden sollte. Zusätzlich muss ein Verbraucherinformationsgesetz alle Produkte und Dienstleistungen
erfassen und einen Informationsanspruch auch gegen��ber Unternehmen einführen.