– 221 –
n o c h Anlage 13 (zu Nr. 2 und Nr. 8.1)
gen und umfassende Auswertungen der Verbunddaten
möglich werden. Eine erhebliche Ausweitung der
Kontrollmitteilungen von Finanzbehörden und Kreditinstituten, die ungeachtet der Einführung einer
pauschalen Abgeltungssteuer geplant ist, würde
zweckungebundene und unverhältnismäßige Datenübermittlungen gestatten. Die zunehmende Vorratserhebung und -speicherung von Steuerdaten entspricht
nicht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit. Die Datenschutzbeauftragten fordern
deshalb, die Aufnahme datenschutzrechtlicher Grundsätze in das Steuerrecht jetzt anzugehen und den Betroffenen die datenschutzrechtlichen Informationsund Auskunftsrechte zuzuerkennen.
beachten und zwar auch für deren Verwendung im
Einzelfall. Der Gesetzgeber wird auch aufgefordert
gesetzlich zu regeln, dass Patientendaten, die in Datenverarbeitungsanlagen außerhalb von Arztpraxen
und Krankenhäusern verarbeitet werden, genauso geschützt sind wie Daten in der ärztlichen Praxis.
Geprüft werden sollte schließlich, ob und gegebenenfalls wie der Schutz von Gesundheitsdaten durch Geheimhaltungspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und
Beschlagnahmeverbot auch dann gewährleistet werden kann, wenn diese z.B. in der wissenschaftlichen
Forschung, mit Einwilligung oder auf gesetzlicher
Grundlage von anderen Einrichtungen außerhalb des
Bereichs der behandelnden Ärztinnen und Ärzte verarbeitet werden.
●
●
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind im Arbeitsverhältnis vielfältig bedroht, zum Beispiel durch
Datenschutz und Gentechnik
Die Entwicklung der Gentechnik ist atemberaubend.
Schon ein ausgefallenes Haar, ein Speichelrest an Besteck oder Gläsern, abgeschürfte Hautpartikel oder ein
Blutstropfen – dies alles eignet sich als Untersuchungsmaterial, um den genetischen Bauplan eines
Menschen entschlüsseln zu können. Inzwischen werden Gentests frei verkäuflich angeboten. Je mehr Tests
gemacht werden, desto größer wird das Risiko für jeden Menschen, dass seine genetischen Anlagen von
anderen auch gegen seinen Willen analysiert werden.
Versicherungen oder Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen werden ebenfalls Testergebnisse erfahren wollen.
– die Sammlung von Beschäftigtendaten in leistungsfähigen Personalinformationssystemen, die
zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt
werden,
– die Übermittlung von Beschäftigtendaten zwischen
konzernangehörigen Unternehmen, für die nicht
der Datenschutzstandard der EG-Datenschutzrichtlinie gilt,
– die Überwachung des Arbeitsverhaltens durch Videokameras, die Protokollierung der Nutzung von
Internetdiensten am Arbeitsplatz,
Niemand darf zur Untersuchung genetischer Anlagen
gezwungen werden; die Durchführung eines gesetzlich nicht zugelassenen Tests ohne Wissen und Wollen
der betroffenen Person und die Nutzung daraus gewonnener Ergebnisse muss unter Strafe gestellt werden.
– die Erhebung des Gesundheitszustands, DrogenScreenings und psychologische Testverfahren bei
der Einstellung.
Die hierzu von den Arbeitsgerichten entwickelten
Schranken wirken unmittelbar nur im jeweils entschiedenen Einzelfall und sind auch nicht allen Betroffenen
hinreichend bekannt. Das seit vielen Jahren angekündigte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz muss hier endlich klare gesetzliche Vorgaben schaffen.
In der Koalitionsvereinbarung ist der Erlass eines
„Gen-Test-Gesetzes“ vorgesehen. Ein solches Gesetz
ist dringend erforderlich, damit der datenschutzgerechte Umgang mit genetischen Daten gewährleistet
wird. Die Datenschutzbeauftragten haben dazu auf ihrer 62. Konferenz in Münster vom 24. bis 26. Oktober
2001 Vorschläge vorgelegt.
●
Die Datenschutzbeauftragten fordern deshalb, dass für
die in der Koalitionsvereinbarung enthaltene Festlegung zur Schaffung von gesetzlichen Regelungen zum
Arbeitnehmerdatenschutz nunmehr rasch ein ausformulierter Gesetzentwurf vorgelegt und anschließend
zügig das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird.
Datenschutz im Steuerrecht
Im bisherigen Steuer- und Abgabenrecht finden sich
äußerst lückenhafte datenschutzrechtliche Regelungen. Insbesondere fehlen grundlegende Rechte, wie
ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht. Eine Pflicht
zur Information der Steuerpflichtigen über Datenerhebungen bei Dritten fehlt ganz.
Die jüngsten Gesetzesnovellen und Gesetzesentwürfe, die fortschreitende Vernetzung und multinationale Vereinbarungen verschärfen den Mangel: Immer
mehr Steuerdaten sollen zentral durch das Bundesamt
für Finanzen erfasst werden. Mit einheitlichen Personenidentifikationsnummern sollen Zusammenführun-
Arbeitnehmerdatenschutz
●
Stärkung einer unabhängigen, effizienten Datenschutzkontrolle
Die Datenschutzbeauftragten fordern gesetzliche Vorgaben, die die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolle sichern und effektive Einwirkungsbefugnisse gewährleisten, wie dies der Artikel 28 der
EG-Datenschutzrichtlinie gebietet.
Die Datenschutzkontrollstellen im privaten Bereich
haben bis heute nicht die völlige Unabhängigkeit, die
die Europäische Datenschutzrichtlinie vorsieht. So ist
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004