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A n l a g e 11 (zu Nr. 27.3)
26. Internationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre
vom 14. bis 16. September 2004
Zulassung weiterer Teilnehmer zur Internationalen Datenschutzkonferenz
Die folgenden Behörden sind gemäß den Kriterien und
Prinzipien des Mandatausschusses akkreditiert worden

Erklärungsnote

A Nationale Behörden für den Datenschutz

Gemäß den Prinzipien des Mandatausschusses und gemäß der Ergänzung der Richtlinien und Prozeduren betreffend der Konferenzentschließungen („Ergänzung“)
bestimmt folgende Entschließung die Empfehlungen im
Bereich der Akkreditierung der Behörden für den Datenschutz zu der Teilnahme an der internationalen Konferenz
gemäß der richtigen Klassifikation. Wenn die Behörde
den Namen in einer anderen als Englische Sprache besitzt, ist der in den Klammern gegeben.

Korea
●

Korean Information Security Agency

B Behörden für den Datenschutz mit der regionalen Zuständigkeit
Spanien
●

Katalonien: Katalonische Agentur für den Datenschutz (Agéncia Catalana des Protecció de Dades)

C Behörden für den Datenschutz, die in den internationalen und supranationalen Organen zusammenschgeschlossen sind
Europäische Union
●

Der Europäische Beauftragte für den Datenschutz
(Contrôleur européen de la protection des données)

Abs. 2 der Ergänzung sieht vor, das die im Rahmen der
internationalen oder supranationalen Organen akkreditierten Behörden kein Stimmrecht haben, soweit die Konferenz entscheidet, ihnen nicht das Stimmrecht während
der Akkreditierung zu geben. Mandatausschuss empfiehlt, das Stimmrecht dem Europäischen Beauftragten
für den Datenschutz zu geben.

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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