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A n l a g e 5 (zu Nr. 27.3)
25. Internationale Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre
vom 10. bis 12. September 2003
Entschließung über den Transfer von Passagierdaten
Die 25. Internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten beschließt folgendes:
A. Die Konferenz stellt fest, dass

tenschutzgesetzen stützen, im Konflikt stehen
könnten.
B. Die Konferenz bekräftigt infolgedessen, dass

1. Im Zuge des legitimen Kampfes gegen den Terrorismus und das organisierte Verbrechen in einigen
Ländern Maßnahmen in Betracht gezogen werden,
die die Grundrechte und Freiheiten, insbesondere
das Recht auf den Schutz der Privatsphäre, gefährden könnten.

1. In der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und des organisierten Verbrechens die Staaten
unter vollständiger Achtung der Grundprinzipien
des Datenschutzes reagieren sollten, denn diese
Werte stellen einen integralen Bestandteil der
Werte dar, die sie verteidigen.

2. Ein Risiko besteht, Demokratie und Freiheit zu gefährden, unter der Vorgabe diese Werte zu verteidigen.

2. Regelmäßige internationale Transfers von Personendaten, soweit nötig, nur innerhalb eines bestimmten Datenschutzesrahmens erfolgen dürfen,
z. B. auf Basis eines internationalen Abkommens,
welches den datenschutzrechtlichen Anforderungen wie einem klar definierten Zweck, der verhältnismäßigen Datenerhebung, einer zeitlichen
Begrenzung der Datenspeicherung, der Benachrichtigung der betroffenen Personen, der Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen, sowie einer unabhängigen Aufsicht gerecht wird.

3. Gesetzliche Anforderungen an Fluggesellschaften
oder andere Transportanbieter den Zugriff auf Gesamtdaten von Passagieren, die in Reservationssystemen gespeichert werden, zu gewährleisten oder
diese zu übertragen, mit den internationalen Datenschutzgrundsätzen oder den Verpflichtungen der
Transportanbieter, die sich auf den nationalen Da-

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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