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13. Durch die Regelungen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes und des Zuwanderungsgesetzes hat sich die
Einführung einer Smartcard im Asylverfahren erledigt. Diese Karte sollte ursprünglich nach dem
Wunsch der Ständigen Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder die Angaben zur Aufenthaltsgestattung und Duldung von Asylbewerbern
dokumentieren (vgl. zuletzt 18. TB Nr. 34, dort
Nr. 2). Die Überlegungen des BMI gehen nunmehr
auch hinsichtlich des Einsatzes biometrischer Daten
in eine andere Richtung (vgl. Nr. 6.2). Die Ergebnisse
der 1998 erstellten Machbarkeitsstudie zum Einsatz
einer Smartcard im Asylverfahren spielen dabei
keine Rolle mehr.
14. Gemäß § 22 AZRG i.V.m § 10 AZRG-Durchführungsverordnung sind Polizeibehörden berechtigt,
nach entsprechender Zulassung durch das Bundesverwaltungsamt Daten des Ausländerzentralregisters
(AZR) im automatisierten Verfahren abzurufen. In
meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 5.1.4) hatte ich die
Praxis sog. Stellvertreterabfragen durch die Polizeibehörden beim AZR kritisiert. Dabei rufen Polizeistellen stellvertretend für benachbarte Polizeistellen Daten im automatisierten Verfahren ab,
während die ursprünglich anfragende Stelle entgegen
den Protokollierungsvorschriften des AZRG über die
Protokolldatei nicht ausgewertet werden kann. Um
sicherzustellen, dass auch bei Stellvertreterabfragen
zu erkennen ist, für welche Behörde der Abruf erfolgt
ist, hatte das BMI 2003 einen Regelungsvorschlag erarbeitet, dem seinerzeit alle Länder mit Ausnahme
Bayerns zustimmten. Da ich mich den Einwänden
Bayerns zu diesem ersten Vorschlag – statt des Namens sollte auch die Funkrufbezeichnung des Veranlassenden protokolliert und an das AZR übermittelt
werden – nicht verschließen konnte, hat das BMI ihn
in Absprache mit mir modifiziert. Eine Identifikation
des datenschutzrechtlich Verantwortlichen ist somit
sichergestellt. Ich gehe davon aus, dass die Innenminister und -senatoren – soweit noch nicht geschehen – ihre Polizeibehörden veranlassen, künftig bei
Stellvertreterabfragen entsprechend dieser Vereinbarung zu verfahren.
15. Das Suchdienstedatenschutzgesetz ist wohl doch
keine endliche Geschichte, wie ich noch in meinem
19. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.4) gehofft hatte. Zwar arbeitet das BMI an einem Entwurf für eine gesetzliche
Regelung der Aufgabenwahrnehmung durch den
DRK-Suchdienst und den Kirchlichen Suchdienst,
wie ich es erstmals in meinem 13. Tätigkeitsbericht
(Nr. 5.11) gefordert hatte. Allerdings lag mir bei Re-
daktionsschluss immer noch kein Referentenentwurf
vor. In dem Entwurf sollten insbesondere die Beschreibung der Aufgaben der Suchdienste konkretisiert und der Bestand von Daten sowie die Erhebung
und Verarbeitung von Daten durch die Suchdienste
genauestens (ggf. mittels eines Rasters) ermittelt
werden. Ich hoffe, dass das Gesetzesvorhaben nunmehr bald verwirklicht wird.
16. Was lange währt, wird endlich gut – so könnte die
Überschrift für den Bericht über die Praxis der Datenerhebung und Recherche im Zusammenhang mit der
Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland lauten. In meinem 15. Tätigkeitsbericht (Nr. 3.7) hatte ich erstmals beschrieben,
welche Fragen zum Schutz des Persönlichkeitsrechts
sich bei der Erhebung von Daten des für eine Ehrung
Vorgeschlagenen im Rahmen der Prüfung der Ordenswürdigkeit stellen können. Das in der Folge entwickelte so genannte Zwei-Stufen-Modell, das eine
Datenbeschaffung auf Vorrat durch die parallele Prüfung von „Verdiensten“ und „Würdigkeit“ unterbindet, hat sich in der Praxis bewährt und wird nunmehr
von allen Ländern umgesetzt. Danach werden grundsätzlich zunächst die Verdienste des Betroffenen geprüft und in einem zweiten Schritt wird die Prüfung
der Ordenswürdigkeit eingeleitet. Dabei gehe ich davon aus, dass sich die Anzahl der Prüfungsanfragen
sowohl hinsichtlich der Verdienste als auch der Ordenswürdigkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit
bewegt.
17. In der Zentrale der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
DDR (BStU) habe ich mir die Verwendung der sog.
„Rosenholz-Unterlagen“ erläutern lassen. Ihre Nutzung hat immer wieder zur Enttarnung – auch
prominenter – informeller Mitarbeiter (IM) des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit der DDR
geführt. Bei den unter dem Namen „Rosenholz“ bekannt gewordenen Unterlagen handelt es sich um Mikrofilme von Karteien der Stasi-Hauptverwaltung
Aufklärung, die Aufschluss über deren Netz von IM
sowohl im Ausland wie auch in der DDR geben (vgl.
18. TB Nr. 5.8.2; 19. TB Nr. 34, dort Nr. 7). Die Mikrofilme waren nach der Wende auf unbekannte
Weise in die USA gelangt. Kopien der Mikrofilme
auf CD wurden von 1999 bis Anfang 2003 an die
BStU übergeben. Bedingung der Übergabe war zunächst die Einstufung als Verschlusssache, die im
Juni 2003 aufgehoben wurde, was in einer Vielzahl
von Fällen zu einer erneuten Überprüfung auf StasiMitarbeit führte.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004