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Nicht geregelt wurde jedoch die Beurteilung von
Teilnehmern an Maßnahmen nach den §§ 48 ff.
SGB III. Es handelt sich hierbei vor allem um Maßnahmen, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden beitragen sollen
(Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen). Dies führte vor allem im Bereich der
Trainingsmaßnahmen zu einer Reihe von Eingaben,
in denen sich Arbeitssuchende darüber beklagten,
dass ihre Leistung und ihr Verhalten von Maßnahmeträgern beurteilt und diese Beurteilungen der Agentur
für Arbeit übermittelt wurden (vgl. 19. TB Nr. 23.3).
Das BMWA hat meinen Vorschlag zur Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für die Beurteilung der
Leistung und des Verhaltens einer nach § 48 SGB III
geförderten Person durch den Träger der Maßnahme
aufgegriffen. Durch das Dritte Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) wurde § 318 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 SGB III um die Verpflichtung der Betroffenen erweitert, solche Beurteilungen zuzulassen.
7. Im 19. Tätigkeitsbericht habe ich unter Nr. 21.2.3.1
über den Umgang mit sensiblen medizinischen Daten
von Beschäftigten bei der Deutschen Post AG berichtet. Zwischenzeitlich hat mir die Deutsche Post AG
Entwürfe verschiedener Anweisungen zum Umgang
mit Daten zum Gesundheitszustand von Beschäftigten mit der Bitte um datenschutzrechtliche Prüfung
und Bewertung vorgelegt, die im Zusammenhang mit
der Einführung eines „Gesundheitsmanagements“
stehen. Ich habe zu diesen Entwürfen umfangreiche
Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung
gegeben. Da die Deutsche Post AG meinen Vorschlägen entsprochen hat, gehe ich davon aus, dass die
klaren Vorgaben, insbesondere zum Umgang mit
ärztlichen Bescheinigungen, Befunden und Diagnosen, zu einer datenschutzgerechten Verfahrensweise
führen. Zur konkreten Umsetzung hat die Deutsche
Post AG zudem zugesagt, die entsprechenden Anweisungen zum Umgang mit Gesundheitsdaten von
Beschäftigten durch gezielte Schulungsveranstaltungen vor Ort bekannt und transparent zu machen.
Wichtig für die Wahrung der Datenschutzrechte der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird darüber hinaus
auch eine interne stichprobenartige Kontrolle der
praktischen Umsetzung sein.
8. Im 19. Tätigkeitsbericht (Nr. 26.5) hatte ich darüber
berichtet, dass verschiedene Staatsanwaltschaften
von den technischen Aufsichtsdiensten der Unfallversicherungsträger Untersuchungsberichte anforderten. Dabei hatten die Staatsanwaltschaften in § 69
Abs. 1 SGB X eine ausreichende Übermittlungsnorm
gesehen und auf die in der tatsächlich anwendbaren
Spezialregelung des § 73 SGB X vorgesehene richterliche Anordnung verzichtet. Das BMGS teilt
meine rechtliche Bewertung, sieht jedoch keinen

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

Handlungsbedarf, da eine eindeutige gesetzliche Regelung bestehe. Deswegen haben sich einige Unfallversicherungsträger an das Bayerische Staatsministerium der Justiz gewandt. Die dargestellte Problematik
des Sozialdatenschutzes soll nun mit den Leitern der
bayerischen Staatsanwaltschaften erörtert werden.
Ich hoffe, durch ein solches Gespräch wird sich die
Sensibilität in Fragen des Sozialdatenschutzes erhöhen.
9. In meinem 19. TB hatte ich über einen Einzelfall berichtet, der sich mit einem Verwertungsverbot bei
unzulässiger Erhebung und Nutzung eines Obduktionsergebnisses befasste. Das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen hatte im Berufungsverfahren
ein Verwertungsverbot bei der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften generell abgelehnt.
Nunmehr liegt der Rechtsstreit dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vor. Über den Ausgang dieses
Verfahrens und die Bedeutung der datenschutzrechtlichen Regelungen werde ich weiter berichten.
10. In meinem letzten Tätigkeitsbericht (19. TB Nr. 12.7)
habe ich über das neue Verfahren der Deutschen Post
AG bei der Paketzustellung informiert. Da das System der Packstationen von den Kunden gut angenommen wurde, baute die Deutsche Post AG das
Netz der Packstationen bis Ende 2004 um rund
500 weitere Packstationen aus. Erfreulich: Im Berichtszeitraum gab es kaum Beschwerden hierzu.
11. Dagegen führte die Handhabung bei der Paketabholung insbesondere in den Filialen der Deutschen
Post AG zu vielen Nachfragen. In meinem 19. Tätigkeitsbericht (Nr. 12.3) habe ich auf die rechtmäßige
Möglichkeit aller Postdienstunternehmen hingewiesen, bei Abholung eines Pakets in ihrer Niederlassung die (Personal-) Ausweisdaten zu erfassen und
zu speichern, um die ordnungsgemäße Ausführung
ihrer Dienstleistung nachweisen zu können. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dieses Verfahren nicht
zu beanstanden. Es entspricht der Regelung in
§ 8 Postdienste-Datenschutzverordnung, die das Interesse des Bürgers an einem maßvollen Umgang mit
seinen persönlichen Daten als auch das Interesse der
Postdienstunternehmen, Postdienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen, ausgewogen berücksichtigt. In bilateralen Gesprächen mit den Postdienstunternehmen habe ich darauf hingewirkt, die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Filialen und
Agenturen besser zu schulen, damit sie den Kunden
entsprechend kompetent Auskunft geben können.
12. Bereits in meinen beiden letzten Tätigkeitsberichten
habe ich über die nicht zum Ziel geführten Versuche
des Gesetzgebers berichtet, Regelungen für ein
Register unzuverlässiger Unternehmer zu schaffen. In dieser Legislaturperiode soll nun eine Neuordnung des gesamten Vergaberechts erfolgen, in deren
Zusammenhang auch dieser Themenkomplex behandelt werden wird.

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