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Sie haben zur Durchführung der Aufgaben Verwaltungsstellen gebildet (vgl. Nr. 26.3).
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten erfolgt
für Zwecke der Durchführung des ZDG. Eine wesentliche
Aufgabe des BAZ ist die Einberufung der Dienstpflichtigen (§ 19 ZDG). Hierzu gehört auch deren Einplanung.
Grundsätzlich sind die Dienstpflichtigen von Amts wegen
einzuberufen. Dies hätte nicht unerhebliche Auswirkungen auf Dienstantrittszeit bzw. -ort und damit letztlich auf
die gesamte Lebensplanung des Betroffenen. Daher hat
sich die sinnvolle Praxis herausgebildet, nach der die Einberufung im Einvernehmen zwischen dem Dienstpflichtigen und der Beschäftigungsstelle zustande kommt.
Eine nach § 5a ZDG den ÜVA-Auftragnehmern übertragene Verwaltungsaufgabe kann auch die Mitwirkung bei
der Einplanungsaufgabe sein. Die Einplanung nach Namensliste (sog. Listeneinplanung) wird unter Ziff. 6.2 der
ÜVA-Richtlinie geregelt. Die Verwaltungsstellen erhalten
notwendigerweise eine Liste der von ihnen einzuplanenden
Zivildienstpflichtigen. Auf Grund des ÜVA-Vertrages
sind die Verwaltungsstellen verpflichtet, dem Dienstpflichtigen einen Zivildienstplatz zu verschaffen. Die
Entscheidung zwischen eigener Einplanung und der Listeneinplanung liegt im Ermessen des BAZ. Bei der Ermessenausübung hat sich das BAZ an seinem gesetzlichen Auftrag einer bedarfsgerechten Einplanung zu
orientieren. Gleichzeitig unterliegt der Bedarf der Zivildienststellen ständigen Veränderungen, auf die das BAZ
reagieren können muss. Würde sich das BAZ dazu entscheiden, nicht vermittelte Zivildienstpflichtige generell
von Amts wegen einzuberufen, hätten sie keine eigene
Einflussnahmemöglichkeit mehr auf die Auswahl der Zivildienststelle.
Eine solche zwangsweise Stellenzuteilung halte ich für
kein milderes Mittel im Vergleich zum Listeneinplanungsverfahren. Das Selbstbestimmungsrecht der Dienstpflichtigen wird dadurch gewahrt, dass ihnen noch einmal
die Gelegenheit gegeben wird, sich selbst für einen bestimmten Zivildienstplatz zu entscheiden. Hierzu bieten
ihnen die Verwaltungsstellen verschiedene Optionen an.
Die Dienstpflichtigen können durch eigene Entscheidung
Einfluss auf einen wesentlichen Abschnitt ihres beruflichen und sozialen Lebens nehmen. Erst wenn auch dieser
Einplanungsversuch keinen Erfolg hat, kommt es zur Einberufung von Amts wegen.
Gegen das Verfahren des BAZ bestehen daher aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
26.3

Kontrolle und Beratung einer
Zivildienstgruppe und einer
Verwaltungsstelle

Personenbezogene Daten von Personen, die durch Zivildienstleistende betreut werden, dürfen nicht in Akten
einer Verwaltungsstelle oder einer Zivildienstgruppe
gespeichert werden.
Das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) hat mit öffentlich-rechtlichen Verträgen eigene Verwaltungsaufgaben
auf Verbände der freien Wohlfahrtspflege übertragen, die

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

zu diesem Zweck Verwaltungsstellen eingerichtet haben.
Die Auftragnehmer sind beliehene Unternehmer und unterliegen daher meiner datenschutzrechtlichen Kontrolle.
Für Dienststellen, die keinem dieser Verbände angehören,
werden diese Aufgaben von den Zivildienstgruppen des
BAZ wahrgenommen. Hierzu gehören etwa die Einplanung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in bestimmte
Zivildienststellen und die Prüfung von Beschwerden sowohl von Zivildienstleistenden (ZDL) als auch von Zivildienststellen (ZDS).
Anlässlich einer Kontrolle bei einer Zivildienstgruppe
und einer Verwaltungsstelle habe ich in beiden Einrichtungen in mehreren der geprüften Nebenakten der ZDS,
die ZDL in der individuellen Schwerstbehindertenbetreuung einsetzen, personenbezogene Daten der betreuten
Personen sowie von ZDL vorgefunden. Diese personenbezogenen Daten sind nicht in den Sachakten über die
ZDS zu speichern, die personenbezogene Daten nur dann
enthalten dürfen, wenn dies der Sachzusammenhang erfordert, wie beispielsweise den Namen des Beauftragten
einer ZDS. Soweit eine Entfernung dieser Daten aus der
ZDS-Nebenakte nicht möglich ist, weil es sich zwar um
Vorgänge und Belange der Dienststelle handelt, aber in
diesem Zusammenhang konkret Daten von ZDL betroffen sind, müssen die entsprechenden Daten unkenntlich
gemacht werden, wie etwa durch Schwärzen. Ich habe
mit den jeweiligen Stellen vereinbart, dass alle ZDSNebenakten im Rahmen der aktuellen Bearbeitung auf
solche unzulässigen Daten durchgesehen und bereinigt
werden.
In mehreren ZDS-Akten der ZDL, die in der Drogen- und
Aids-Hilfe eingesetzt sind, befanden sich die kompletten
Ergebnisse des sog. Drogenscreenings. Da nur die amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die
ZDL erforderlich sind, wird das BAZ diese Unterlagen an
den behandelnden Arzt mit dem Hinweis zurücksenden,
dass aus datenschutzrechtlichen Gründen nur die Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt wird.
27

Internationale Zusammenarbeit und
Datenschutz im Ausland

Die Internationale Zusammenarbeit wurde weiter intensiviert. Ich habe angeregt, einen Anstoß zur Entwicklung
einer verbindlichen globalen Datenschutzkonvention zu
geben.
27.1

Ein Blick in europäische Länder
außerhalb der Union

In europäischen Ländern, die nicht der EU angehören,
kam der Datenschutz weiter gut voran.
Nachdem ich im Dezember 2002 die damals gerade ernannten Mitglieder der neu eingerichteten bulgarischen
Datenschutzkommission zu einem Besuch in meiner
Dienststelle empfangen hatte, bei dem sie sich über praktische Fragen der Beratung und Kontrolle sowie der Bearbeitung von Eingaben unterrichteten, hielt ich mich im
Juli 2003 zu einem Gegenbesuch in Sofia und Varna auf.
Bei den Gesprächen mit der Datenschutzkommission

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