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der Kontrolle des BAG und von Toll Collect an verschiedenen Standorten herangezogen habe. Darüber hinaus ergaben sich zahlreiche rechtliche Auslegungsfragen. Mit
der für den 1. Januar 2005 vorgesehenen Inbetriebnahme
des LKW-Mautsystems wird die Diskussion über die damit verbundenen Datenschutzfragen nicht beendet sein.
Zum einen wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Mauterhebung zu überprüfen
sein. Darüber hinaus stellen sich im Zusammenhang mit
der diskutierten Ausweitung des Mautsystems auf andere
Streckenabschnitte, z. B. Landstraßen, oder auf andere
Fahrzeuge (insbesondere PKW) und im Hinblick auf die
„Citymaut“ zusätzliche datenschutzrechtliche Fragen. Für
mich ist es dabei besonders wichtig, dass für private Verkehrsteilnehmer der Grundsatz der „datenfreien Fahrt“
weiterhin gewährleistet bleibt. Solche Ausweitungen des
Mautsystems erscheinen mir nur dann vertretbar, wenn
dabei Nutzungs- und Abrechnungsmodelle zum Einsatz
kommen, bei denen regelmäßig keine personenbezogenen
Daten erhoben oder verarbeitet werden.
22.1.1 Datenverarbeitung im Test- und Probebetrieb des LKW-Mautsystems
Aufgrund technischer Schwierigkeiten konnte die für
31. August 2003 vorgesehene Aufnahme des Wirkbetriebs nicht stattfinden. Im Frühjahr 2004 wurden schließlich die Weichen für eine Fortsetzung des Vertrages mit
der Betreibergesellschaft gestellt. Daher musste das Sys-
tem in allen Funktionalitäten weiter getestet werden.
Hierzu wurden auch personenbezogene Daten erhoben
und verarbeitet. Um möglichen Fehlentwicklungen noch
vor Aufnahme des Echtbetriebes begegnen zu können,
habe ich mir rechtzeitig ein Bild über die Verarbeitung
und Löschung der im Rahmen der Tests erhobenen Daten
verschafft. So habe ich im August 2004 ein Rechenzentrum und eine Kontrollzentrale von Toll Collect, eine
Mautbrücke sowie das BAG geprüft und eine Fahrt mit
einem Kontrollfahrzeug des BAG unternommen.
Das BAG hatte mir vor Beginn des Testlaufs im
Frühjahr 2004 mitgeteilt, dass es zu Optimierungs- und
Analysezwecken Daten zu allen Durchfahrten, also auch
zu denen der nicht mautpflichtigen Fahrzeuge, erheben
und 24 Stunden in der Mautbrücke speichern wolle. Daten der Testteilnehmer sollten nach Ende des Tests gelöscht werden. Im Laufe des Tests veränderten sich jedoch die Modalitäten, und ich stellte fest, dass auch
Daten von nicht mautpflichtigen Fahrzeugen nicht binnen
24 Stunden gelöscht wurden, sondern für den gesamten
Testzeitraum vorgehalten werden sollten. Sie seien für
Prüfungen der Systemfunktionen erforderlich. Ich habe
hierzu klargestellt, dass der Test- und Probebetrieb keinesfalls im rechts- und kontrollfreien Raum durchgeführt
werden könne; Art, Umfang und Dauer der Tests müssten
klar geregelt sein. Für die einzelnen Anwendungen liegen
nun entsprechend meiner Forderung konkrete Verfahrensanweisungen und Löschkonzepte vor.
A b b i l d u n g 8 (zu Nr. 22.1)
Mautbrücke
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004