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A b b i l d u n g 6 (zu Nr. 17.1.3)

Durch dieses Verfahren wird erreicht, dass die neue Krankenversichertennummer anders als die RVNR keine
persönlichen Angaben des Betroffenen enthält. In der Datenbank der VST werden nur die Krankenversichertennummer, die KVNR-Hilfsnummer, das Aktenzeichen der
Krankenkasse sowie das Institutionskennzeichen der anfordernden Krankenkasse gespeichert. Durch dieses Verfahren kann die Zahl der über jeden Versicherten in der
VST der Krankenversichertennummer gespeicherten notwendigen Daten erheblich reduziert werden. Ein aus meiner Sicht gutes Ergebnis, das zudem noch wirtschaftlich
ist, da es der VST die Feststellung der Identität des Versicherten, die Organisation zur Vermeidung von Dubletten
und die fortwährende Pflege der Versichertendaten erspart.
Um den besonderen Schutz der Sozialdaten zu gewährleisten, halte ich noch folgende gesetzliche Änderungen
für notwendig:
– Festlegung, dass aus der Rentenversicherungsnummer durch ein geeignetes Verfahren der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer gebildet
werden darf (ohne dass von der Krankenversicherten-

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

nummer Rückschlüsse auf die Rentenversicherungsnummer gezogen werden können).
– Festlegung, dass für (noch) nicht rentenversicherungspflichtige Krankenversicherte eine Rentenversicherungsnummer gebildet wird.
– Festlegung, dass die Vertrauensstelle eine von den
Krankenkassen und ihren Verbänden unabhängige
Stelle sein muss, die dem Sozialgeheimnis unterliegt.
Diese Regelungen sollen nach Auskunft des BMGS noch
in das SGB V eingefügt werden.
17.1.4 Disease-Management-Programme
Bei den sog. Disease-Management-Programmen für
chronisch Kranke erfolgt die Verarbeitung sensibler Behandlungsdaten durch unabhängige Arbeitsgemeinschaften. Diese dürfen ab 2005 private Dritte mit der Datenverarbeitung beauftragen.
Die Einführung von strukturierten Behandlungsprogrammen, den sogenannten Disease-Management-Programmen (DMP), ist weiterhin ein Thema (vgl. 19. TB

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