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nimmt nur die Datenaufbereitungsstelle vor. Die berechtigte Stelle, die den Auftrag zur Auswertung gegeben hat,
erhält nur aggregierte Daten, was neben weiteren Sicherungsmaßnahmen das Risiko einer Reidentifizierung
bestmöglich minimiert (vgl. hierzu Nr. 4.1.1.2).
Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit für gesetzliche Krankenversicherungen, ihren Versicherten für ein
gesundheitsbewusstes Verhalten Boni zu gewähren, barg
das Risiko, dass die Kassen hierfür unter Verwendung detaillierter Informationen über die privaten Lebensgewohnheiten ihre Versicherten überwachen könnten. Wie
im GMG jetzt aber klargestellt ist, darf ein Bonus nur für
die Teilnahme an den gesetzlichen Früherkennungsuntersuchungen oder an qualitätsgesicherten Leistungen der
Krankenkassen zur primären Prävention gewährt werden.
Hierfür dürfen die Krankenkassen nur die entsprechenden
Teilnahmebescheinigungen und keine weitergehenden Informationen über die Lebensführung der Versicherten erheben und verarbeiten.
Der Datenschutz bei der Gesundheitsreform muss sich in
der Praxis noch bewähren.
K a s t e n zu Nr. 17.1.1
Bei mehr Kontrollmöglichkeiten durch die Krankenkassen muss folgendes beachtet werden:
– Recht der Patienten auf Selbstbestimmung
– Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen ärztlichem Personal und behandelten Personen
– Grundsätze der Datenvermeidung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit
– Informationen und Transparenz für die Betroffenen
– Möglichkeiten der anonymisierten oder pseudonymisierten Verarbeitung von Patientendaten nutzen.
Bei Zugriff auf personenbezogene Behandlungsdaten
im Rahmen der Qualitätssicherung und Abrechungskontrolle wird gefordert:
– den Zugriff auf genau festgelegte Anwendungsfälle
begrenzen,
– das Prinzip der Stichproben zugrunde legen,
– eine strikte Einhaltung der Zweckbindung gewährleisten,
– die Auswertung der Daten einer unabhängigen Stelle
übertragen.
17.1.2 Folgeprobleme der Gesundheitsreform
Die Umsetzung des GMG warf in vielen Bereichen datenschutzrechtliche Fragen auf.
Das GMG hat auch die Voraussetzungen und das Verfahren zur Übernahme von Fahrtkosten und Krankentransporten in § 60 SGB V neu geregelt. Danach übernimmt
die Krankenkasse diese Kosten nur noch, wenn sie in Zu-

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

sammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus
zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind.
Deswegen wurde die Krankentransportrichtlinie entsprechend geändert. Da für Fahrten zu ambulanten Behandlungen nun regelmäßig eine vorherige Genehmigung nötig
ist, wurde auch eine Änderung des bisherigen Verordnungsformulars erforderlich. Da dieses vorsah, dass der
verordnende Arzt die Diagnose einträgt, konnten Dritte
(beispielsweise Taxifahrer) Gesundheitsdaten (Diagnosen) der Versicherten zur Kenntnis nehmen. Nachdem ich
unter Hinweis auf den Vorrang der ärztlichen Schweigepflicht auf den hier bestehenden datenschutzrechtlichen
Änderungsbedarf hingewiesen hatte, entwickelten die
Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung als Übergangsregelung ein mit mir abgestimmtes Verfahren, bei dem die Fahrer von Taxen,
Mietwagen u. ä. bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen keine medizinischen Daten mehr zur Kenntnis
erhalten. Ein neues, mit mir abzustimmendes Verordnungsformular, das dann die datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigt und dessen Verwendung ab
dem 1. Januar 2005 vorgesehen war, wurde mir leider bisher noch nicht vorgelegt.
Aufgrund des GMG wurden auch die Voraussetzungen
zur Befreiung von Zuzahlungen geändert. Nach der Neuregelung gelten bestimmte Belastungsgrenzen (2 Prozent
des jährlichen Bruttoeinkommens bzw. 1 Prozent bei Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung),
bei deren Überschreiten die Versicherten keine weiteren
Zuzahlungen mehr zu leisten brauchen. Um jedoch die
Überschreitung der Belastungsgrenze feststellen zu können, müssen die Krankenkassen die hierfür erforderlichen
Daten von den Versicherten erheben, die die Befreiung
beantragen. Zur Prüfung der Höhe der jeweiligen persönlichen Belastungsgrenze benötigen die Krankenkassen
bestimmte Informationen und Nachweise, etwa zu den
(Familien-) Einnahmen (regelmäßige monatliche Bruttoeinnahmen) und den geleisteten Zuzahlungen. Gegen die
Erhebung dieser Daten ist aus datenschutzrechtlicher
Sicht nichts einzuwenden. Zur Prüfung, ob eine schwerwiegende chronische Erkrankung (und damit die Voraussetzung einer entsprechenden höheren Reduzierung der
Belastungsgrenze) vorliegt, wird i. d. R. ein Formular
eingesetzt, in dem der behandelnde Arzt das Vorliegen einer chronischen Krankheit bescheinigt. Der Nachweis für
die geleisteten Zuzahlungen kann entweder durch entsprechende Belege erfolgen oder in – von den Krankenkassen für diesen Zweck zur Verfügung gestellten –
Nachweisheften, in denen dann neben der Bezeichnung
der Leistung die gesetzliche Zuzahlung in Euro und eine
Bestätigung der abgebenden Stelle (z. B. Stempel, Unterschrift) vermerkt werden. Für den besonderen Fall, dass
Ehepartner in unterschiedlichen Krankenkassen versichert sind, haben die Krankenkassen eine generelle Regelung getroffen. Dabei prüft die Krankenkasse, bei der der
Antrag auf Befreiung von Zuzahlung zuerst gestellt wird,
diesen Antrag für beide Versicherte. Danach übersendet
sie das Ergebnis ihrer Berechnung an ihren Versicherten
und eine zusätzliche Ausfertigung des Berechnungsbogens für den Angehörigen, der bei einer anderen Krankenkasse versichert ist, mit dem der Versicherte bzw. dessen

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