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Sofern Eingaben Anlass meiner Besuche waren, konnten
zufriedenstellende Lösungen gefunden werden. Verstärkt
war festzustellen, dass die meisten Unternehmen sich
wieder auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Ich begrüße diese Wendung, weil damit eine Routine in die Arbeit einkehrt, die Platz für Sorgfalt und Aufmerksamkeit
schafft, und bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen
angemessenen Umgang mit sensiblen Daten fördert.
15

Sozialdatenschutz

15.1

Gesetzgebung zum Sozialdatenschutz

Bei der Sozialgesetzgebung konnte ich sowohl allgemeine
als auch konkrete datenschutzrechtliche Verbesserungen
einbringen.
15.1.1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinderund Jugendhilfe
Mit dem am 28. Oktober 2004 vom Deutschen Bundestag
beschlossenen Tagesbetreuungsausbaugesetz wurde das
Recht der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) weiterentwickelt. Auf der Grundlage des am 1. Januar 1991 in
Kraft getretenen Achten Buch des Sozialgesetzbuches
(Kinder- und Jugendhilfegesetz) sollte eine realitätsbezogene Anpassung der Rechtslage in der Kinder- und
Jugendhilfe erfolgen. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Elternschaft und Familien zu stärken, frühkindliche Förderungen zu verbessern und junge Menschen in ihren vorhandenen Wünschen und Interessen zu unterstützen. Vor
dem Hintergrund dieser Zielsetzung konnten datenschutzrechtliche Verbesserungen in den Entwurf integriert werden, die Mitwirkungsrechte und Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen stärken sollen.
15.1.2 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Im Berichtszeitraum wurde das Bundessozialhilfegesetz
fortentwickelt und mit Wirkung zum 1. Januar 2005 als
Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Mit
dem SGB XII ist eine umfassende Reform des Sozialhilferechts in die Wege geleitet worden, insbesondere wurde
ein neues Bemessungssystem der Regelsätze und Leistungen geschaffen. Sowohl das Recht der Sozialhilfe, als
auch das Recht der Kinder- und Jugendhilfe werden in
Bereichen umgesetzt, die der datenschutzrechtlichen
Kontrollkompetenz der Länder unterliegen, so dass im
Gesetzgebungsverfahren entsprechende Anregungen von
den für den Datenschutz zuständigen Stellen eingebracht
wurden. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen für
die vorgesehenen Verfahren zum Datenabgleich wurden
im SGB XII im wesentlichen berücksichtigt. Darin ging
es mir insbesondere um die Zusammenarbeit verschiedener Träger und die Zusammenarbeit mit den Trägern der
Freien Wohlfahrtsverbände, die gem. §§ 4, 5 SGB XII
hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
personenbezogenen Daten in einer Vereinbarung geregelt
werden soll.

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

15.1.3 Verwaltungsvereinfachungsgesetz
Der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsvorschriften im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz – Bundestagsdrucksache 15/4228) soll
insbesondere eine Rechtsgrundlage für die Auftragsdatenverarbeitung schaffen, die Zugriffsberechtigung bei
der elektronischen Gesundheitskarte regeln und ein Problem der Praxis im Zusammenhang mit Leistungen zur
sozialen Sicherung von Pflegepersonen lösen:
– Durch eine Ergänzung in § 137f SGB V soll in enger
Abstimmung mit mir eine Rechtsgrundlage geschaffen
werden, damit die nach der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung bestehenden Arbeitsgemeinschaften bei der Durchführung der Disease-ManagementProgramme auch private Datenverarbeitungsunternehmen mit der Auftragsdatenverarbeitung beauftragen
können. Dies war notwendig, weil bei den Arbeitsgemeinschaften nicht genügend Kapazitäten vorhanden
sind, derartige Datenmengen zu verarbeiten.
– Die in § 291a SGB V vorgesehene Erweiterung des
Kreises der Zugriffsberechtigten auf die elektronische
Gesundheitskarte wurden zwischen dem BMGS und
mir abgestimmt und erfüllt die datenschutzrechtlichen
Anforderungen. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass die bisherigen Arbeitsabläufe in
Praxen, Apotheken und Krankenhäusern nicht durch
eine Einschränkung des zugriffberechtigten Personenkreises bei Einführung der elektronischen Gesundheitskarte behindert werden, indem die Zugriffsrechte
auf die dort tätigen Gehilfen, die den gleichen Geheimhaltungspflichten wie Ärzte, Zahnärzte und Apotheker unterliegen, erweitert wurden.
– In § 44 SGB XI wird eine datenschutzrechtliche Erhebungsbefugnis und Übermittlungsverpflichtung für die
gesetzliche Pflegekasse bzw. private Pflegeversicherung geschaffen. Hierdurch wird im Interesse der Pflegeperson gewährleistet, dass die Festsetzungsstellen
für die Beihilfe und die Dienstherrn zeitnah von ihrer
anteiligen Beitragspflicht zur Rentenversicherung erfahren. Hierüber wird unter Wahrung des Transparenzgebotes sowohl die Pflegeperson als auch der
Pflegebedürftige informiert.
15.1.4 Grundsicherung
Nachdem die Vorschriften über die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung in das Sozialhilferecht
eingegliedert und dabei in wesentlichen Punkten klargestellt wurden, erwarte ich, dass nunmehr auch das Verfahren zur Feststellung der vollständigen Erwerbsminderung datenschutzkonform ausgestaltet wird.
Die Beantragung von Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung richtete sich bis zum
31. Dezember 2004 nach dem Grundsicherungsgesetz –
GSiG. Datenschutzrechtlich war bei der Anwendung des
GSiG insbesondere die Ausgestaltung des Verfahrens

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