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Nach § 9 BDSG müssen öffentliche und nicht-öffentliche
Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen,
um den Datenschutz zu gewährleisten. Da auch personenbezogene Daten anderer Partnerfilialen von den EPOSNutzern eingesehen werden konnten, trugen die technischen Maßnahmen offensichtlich dieser Vorgabe nicht
hinlänglich Rechnung.
Ich habe den technischen Mangel gerügt und die Deutsche Post AG aufgefordert, das System EPOS auf weitere
Fehler zu überprüfen und diese ggf. umgehend abzustellen. Entsprechend teilte mir die Deutsche Post AG im
Frühjahr 2004 mit, dass keine weiteren technischen Mängel am EPOS- Datenverarbeitungssystem aufgefallen
seien. Darüber hinaus unterliegt das System nunmehr einer dauerhaften technischen Prüfung.
14.4
Die Post will’s wissen
Die Deutsche Post AG bietet auf ihrer Internetseite die
Möglichkeit, Informationen mittels eines Kontaktformulars abzurufen. Bislang musste man dazu seinen Namen
und seine Anschrift angeben. Auf meine Anregung ist jetzt
auch eine anonyme Anfrage möglich.
Immer mehr Bürgerinnen und Bürger nutzen heute die
Möglichkeit, über das Internet Auskünfte einzuholen oder
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. So bietet auch
die Deutsche Post AG an, Informationen zu ihren Leistungen online abzurufen. Um die Anliegen der Kunden
schnell und ohne aufwändige Rückfragen erledigen zu
können, hatte der Interessent – unabhängig vom Grund
seiner Anfrage – neben seinem Namen die E-Mail- und
die Hausadresse anzugeben. Eine vom Zweck der Kontaktaufnahme unabhängige Abfrage dieser Daten ist jedoch nach dem Teledienstdatenschutzgesetz nicht zulässig. Daher habe ich die Deutsche Post AG aufgefordert,
den elektronischen Vordruck so zu gestalten, dass eine
Nachricht auch anonym an die Deutsche Post AG gesandt
werden kann. Inzwischen bietet die Deutsche Post AG ein
weiteres Formular an, in das der Kunde nur seine Nachricht eintragen muss. Sollte er darüber hinaus eine Rückmeldung der Deutsche Post AG wünschen, kann er zusätzlich seine E-Mail-Adresse angeben.
Diese Lösung schafft einen gelungenen Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung sowie dem Interesse des Unternehmens an
Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit. Mit der Nutzung des Formulars für anonymen Kontakt hat der Kunde
die Möglichkeit, sich an das Unternehmen zu wenden,
ohne seine persönlichen Daten preisgeben zu müssen.
14.5
Besonderheiten beim Nachsendeantrag
Bei dem Nachsendeverfahren der Deutschen Post AG trat
ein Problem bei der Weitergabe von Anschriften der in
Frauenhäusern lebenden Frauen auf. Um diesen Personenkreis zu schützen, wurde ein entsprechender Adresszusatz entwickelt.
Im Jahr 2003 hat die Deutsche Post AG ein neues Nachsendeverfahren eingeführt, über das ich bereits in meinem
letzten TB berichtet hatte (vgl. Nr. 12.2). In § 7 der Postdienste-Datenschutzverordnung wurden klare Regelungen zur Weitergabe der neuen Anschrift geschaffen. Um
die missbräuchliche Nutzung des Nachsendeverfahrens
zu verhindern, hat die Deutsche Post AG den Versand einer Kundeninformationskarte an den Antragsteller eingeführt, die Angaben zu den umziehenden Personen sowie
zur neuen Anschrift enthält. Doch die neue Regelung
hatte eine Lücke: Frauen, die keinen geregelten Umzug
durchführen, sondern vielmehr „Hals über Kopf“ unter
einer neuen Anschrift Zuflucht finden, werden durch
diese Kundeninformationskarte erheblich gefährdet. Konkret wies mich ein Frauenhaus auf die mögliche Gefährdung für die Frauen und Kinder hin, die zu Hause der Gewalt von Ehemännern und Vätern ausgesetzt sind. Mit der
Kundeninformationskarte wurde diesen die neue Anschrift (des Frauenhauses) „frei Haus“ geliefert. Ich habe
die Deutsche Post AG gebeten, das Auftragsformular für
Nachsendungen nachzubessern: Ab dem 4. Quartal 2003
kann durch den Zusatz „Frauenhaus“ im Feld „Adresszusätze“ die neue Anschrift in der Auftragsbestätigung ausgeblendet werden. Zudem ist es zwingend erforderlich,
dass die Frauen der Weitergabe der neuen Anschrift an
andere Postdienstleister und an Dritte widersprechen.
Die Erfahrungen mit dem optimierten Nachsendeauftrag
zeigt, dass unerwünschte Anschriftenweitergaben dadurch vermieden werden konnten. Allerdings nutzen nur
wenige Frauen das Nachsendeverfahren, teils wegen der
Kosten, teils aus Angst, die Adresse könnte trotz aller
Vorsichtsmaßnahmen doch mal in „falsche Hände“ geraten.
14.6
Konkurrenz belebt das Geschäft
Mit der größeren Anzahl der Postdienstunternehmen
erhöhte sich auch die Anzahl der Eingaben und Kontrollen.
Deutschland ist in Europa mit rund 23 Milliarden Euro
Umsatz der größte Markt für Postdienstleistungen. Innerhalb der vergangenen zwei Jahre hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an mehr als
800 Antragsteller Lizenzen für Postdienstleistungen verteilt. Die Überführung des gesamten Postmarkts in den
Wettbewerb ist im Postgesetz bereits vorgezeichnet: Die
gesetzliche Exklusivlizenz der Deutschen Post AG für
bestimmte Postdienstleistungen (insbesondere im Briefverkehr) ist bis zum 31. Dezember 2007 befristet.
Der Wettbewerb führt vermehrt zu Eingaben hinsichtlich
privater Postdienstunternehmen. Im Berichtszeitraum
habe ich eine erhebliche Anzahl von Kontrollbesuchen
bei Kurier-, Paket- sowie Briefdiensten durchgeführt, um
mich von den Betriebsabläufen und dem Umgang mit den
personenbezogenen Kundendaten zu überzeugen. Dabei
zeigte sich, dass die meisten Postdienstleister ihr Geschäft grundsätzlich solide und damit datenschutzgerecht
betreiben: Sie verfügen über gute Kenntnisse des Postgeheimnisses sowie der Vorschriften über den Datenschutz
im Postverkehr und setzen sie im täglichen Geschäft ein.
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004