– 143 –
die in Rede stehenden Daten als Betriebsgeheimnisse
bzw. Mitarbeiterdaten aufzufassen und wie sie in Bezug
zu dem Auskunftsinteresse des Betroffenen zu werten
sind. Eine allgemein gültige Antwort auf die Frage, welche konkreten Daten der Auskunftspflicht unterliegen
und welche nicht, ist nicht möglich.
13.3

Einzelverbindungsnachweis für Strafgefangene bei der Nutzung von
Calling-Card-Diensten in Justizvollzugsanstalten

Strafgefangene, die mit einem Guthabenkonto über die
Telefonanlage einer Justizvollzugsanstalt telefonieren,
haben keinen Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis.
Im Berichtszeitraum hat mir der Berliner Datenschutzbeauftragte die Frage vorgelegt, ob die Nutzer einer in einer
Justizvollzugsanstalt eingesetzten Telekommunikationsanlage Anspruch auf die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN) haben. Bei einem EVN handelt
es sich um eine Rechnung, in der detailliert alle Anrufe
aufgeführt sind, die vom Kunden zu bezahlen sind. Damit
erhält der Kunde die Möglichkeit, die ihm konkret in
Rechnung gestellten Dienstleistungen effektiv überprüfen
zu können. Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz vertrat die Meinung, dass ein Anspruch auf einen EVN nicht
besteht.
Ich habe dieser Einschätzung im Ergebnis zugestimmt.
Die Strafgefangenen telefonieren über ein Guthabenkonto, d. h. über ein System, dass vergleichbar mit einer
so genannten Prepaid-Karte ist. Das bedeutet, dass der
Kunde im Voraus bezahlt und dieses Guthaben im Laufe
der Zeit abtelefonieren kann. Die Besonderheit des Falles
besteht darin, dass die Verbindungskosten und das Restguthaben auf dem „Konto“ dem Kunden nach jedem Telefonat angesagt werden.
Die Voraussetzungen für den EVN sind in § 14 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung geregelt. Danach
besteht ein Anspruch nicht, „wenn nach der besonderen
Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird“. Zur näheren Erläuterung wird in der amtlichen
Begründung darauf verwiesen, dass damit ein Anspruch
auf einen EVN, etwa beim Abtelefonieren betragsmäßig
limitierter Telefonkarten sowie in vergleichbaren Fällen
ausgeschlossen werden sollte.
Das vorliegende Geschäftsmodell entspricht dem Angebot von Prepaid-Karten, Daher steht auch den Strafgefangenen gegenüber ihrem Telekommunikationsdiensteanbieter kein Anspruch auf Erteilung eines EVN zu. Ein
Rückgriff auf andere Vorschriften ist nicht möglich. Dies
gilt insbesondere für Bestimmungen, die das Verhältnis
zwischen Strafgefangenen und Strafvollzugsanstalt regeln. Die Strafgefangenen nutzen für ihre Telefonate zwar
die Telekommunikationsanlage der Strafanstalt. Der Vertrag besteht aber ausschließlich mit einem privaten Telekommunikationsdienst.

13.4

Voice over IP – Neuer Dienst mit
neuartigen Problemen

Eine neue Technologie für die Übertragung von Sprache
birgt auch neue Herausforderungen für den Datenschutz
in der Telekommunikation.
Über ein Jahrhundert lang wurde beim Telefonieren die
Sprache nur analog übertragen, seit wenigen Jahrzehnten
auch digital mit speziellen Protokollen, insbesondere
ISDN. In den letzen Jahren zeichnet sich eine weitere
Entwicklung ab, die Übertragung von Sprache über das
Internetprotokoll (IP). Dies wird Voice over IP (VoIP) genannt und hat verschiedene Vorteile:
●

●

●

Bei Firmennetzen bzw. privaten Telefonanlagen benötigt man keine separate Verkabelung für die Telefone,
das Computernetz (meist Ethernet) kann mitbenutzt
werden. Das Telefon lässt sich direkt an einen anderen
Arbeitsplatz mitnehmen – bei einem leistungsfähigen
Intranet auch an einen weit entfernten Standort des
Unternehmens.
Bei der internen Nutzung durch Telekommunikationsnetzbetreiber kann die preiswertere und flexiblere
Technik für Computernetze verwendet werden.
Bei dem Angebot von VoIP für Endkunden kann das
VoIP-Endgerät – z. B. ein spezielles Telefon, ein klassisches Telefon mit Adapter oder ein PC – mit einem
Breitbandanschluss verbunden werden, etwa DSL
oder einem Firmennetz. Das „klassische“ Telefonnetz
wird nicht mehr benötigt. Dadurch können Kosten gespart werden und der feste Ortsbezug entfällt. Meist
sind die VoIP-Gespräche zwischen zwei Teilnehmern
eines VoIP-Anbieters sogar kostenlos. Auch Zusatzdienste sind möglich bzw. einfach und kostengünstig
zu realisieren.

Dabei ist zu beachten, dass sich Sicherheitsmängel im lokalen Computernetz (LAN) auch auf die Sicherheit des
Telefondienstes auswirken können. VoIP unterliegt wie
das herkömmliche Telefonieren dem Schutz das Fernmeldegeheimnisses. Angemessene Sicherheitsmaßnahmen
sollten eigentlich selbstverständlich sein. Manche Berichte, etwa zur Sicherheit von WLAN in Unternehmen
und eigene Prüferfahrungen zeigen aber, dass hier oft
noch Nachholbedarf besteht.
Bei VoIP-Angeboten für Endkunden sind einige Punkte
zu beachten, damit das Fernmeldegeheimnis gewahrt
wird. Sind der Internetprovider und der VoIP-Anbieter
nicht identisch, wird der IP-Verkehr auf unvorhersehbaren Wegen durch das Internet geleitet. Der Dienst kann
unabhängig davon genutzt werden, ob sich der VoIP-Nutzer mit seinem Endgerät zuhause oder in einem brasilianischen Cafe mit WLAN-Hotspot befindet – eine Kommunikationsmöglichkeit über das Internet vorausgesetzt.
Wenn ein Tischnachbar mit Laptop oder der Cafe-Besitzer neugierig sind, haben sie durchaus die Chance, das
Gespräch mitzuschneiden. Gerade im Internet sind die
Werkzeuge und das Wissen zum Abhören der Kommunikation weit verbreitet. Deshalb kann nur empfohlen werden, VoIP zu verschlüsseln. Damit der Nutzer in VoIP das

BfD

20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

Select target paragraph3