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Die Ortung von Mobilfunkteilnehmern ist ein sensibles
Thema (vgl. 19. TB Nr. 11.6, 11.10.4). Im Rahmen eines
Beratungs- und Kontrollbesuchs bei einem Mobilfunknetzbetreiber bin ich auf ein Problem gestoßen, das
unmittelbar mit der internationalen Arbeitsteilung in der
Telekommunikationsbranche zusammenhängt.
Die Handyortung findet innerhalb der Mobilfunkinfrastruktur des Netzbetreibers statt, die von sog. PlattformAnbietern genutzt werden kann. Diese stellen ihrerseits
Inhalte-Anbietern einfach zu nutzende Schnittstellen zur
Verfügung, die auch für andere Dienstleistungen, insbesondere für Abrechnungszwecke, Verwendung finden.

Wenn ein Mobilfunkkunde etwa über die nächstgelegenen Restaurants informiert werden möchte, sorgt der
Plattform-Anbieter für die Ortung des Kunden beim
Netzbetreiber und die Berechnung der Dienstleistung.
Der Inhalte-Anbieter liefert die Informationen über die
Restaurants in der Nähe der angegebenen Koordinaten.
Dafür erhält er eine Gutschrift vom Plattform-Anbieter,
nicht aber die Rufnummer des Kunden, da hierfür nicht
erforderlich. Er verarbeitet also keine personenbezogenen
Daten, die vollständigen Daten verbleiben ausschließlich
beim Plattform-Anbieter (vgl. auch Abbildung zu
Nr. 13.2.2).

A b b i l d u n g 4 zu Nr. 13.2.2
Schematische Darstellung der Datenverarbeitung

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20. Tätigkeitsbericht

2003–2004

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