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dürfen nur nach Information des Kunden und mit dessen
Einwilligung genutzt werden. Außerdem muss dieser die
Möglichkeit haben, die Einwilligung zurückzunehmen.
Allerdings hat der Gesetzgeber keine konkreten Regelungen für die Umsetzung dieser Vorgaben getroffen. Es
soll zunächst den Telekommunikationsunternehmen überlassen bleiben, Lösungen für die unterschiedlichen
Dienste zu finden. Für Notrufstellen gibt es eine Sonderregelung. Bei diesen werden die Standortdaten auch zur
Verfügung gestellt, wenn der Kunde keine Einwilligung
gegeben hat.
Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist jetzt die sog. Inverssuche erlaubt, d. h. die Auskunft über Name und gegebenenfalls auch die Anschrift einer Person von der nur
die Telefonnummer bekannt ist. Voraussetzung dafür ist
aber, dass der Kunde in einem Kundenverzeichnis eingetragen ist und darauf hingewiesen wurde, dass er der Inverssuche widersprechen kann (vgl. Nr. 13.1.3).
Eine Vorratsdatenspeicherung wird es auch in Zukunft im
neuen TKG nicht geben (vgl. Nr. 13.1.1).
13.1.1 Speicherung von Daten auf Vorrat
oder nicht?
Bei der Novellierung des TKG wurde keine Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Auch auf europäischer Ebene
sollte auf eine Verpflichtung zur Speicherung von Telekommunikationsdaten verzichtet werden.
Nach alter Rechtslage durften die Verkehrsdaten grundsätzlich um drei Stellen verkürzt bis zu sechs Monate gespeichert werden. Dies hat sich mit dem neuen TKG geändert. Jetzt dürfen die Diensteanbieter im Regelfall alle
entstehenden Verkehrsdaten unverkürzt bis zu sechs Monaten nach Versendung der Rechnung speichern. Allerdings kann der Kunde auch weiterhin die Löschung der
Daten oder eine Kürzung um drei Stellen nach Rechnungsversand wählen. Die Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder haben sich in einer Entschließung
gegen diese Änderung gewandt, durch die das bisherige
Datenschutzniveau von der Initiative der Betroffenen abhängig gemacht wird (vgl. Kasten zu Nr. 13.1.1). Im
Gesetzgebungsverfahren hatte der Rechtsausschuss des
Bundesrates sogar gefordert, eine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung einzuführen. Auch aufgrund der von den
Datenschutzbeauftragten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wurde diese Verpflichtung nicht in das
TKG übernommen. Verfassungsrechtlich bedenklich
wäre eine solche Verpflichtung insbesondere, weil die obligatorische Datenspeicherung ganz überwiegend rechtstreue Nutzer der Telekommunikationsdienste betreffen
und damit in unverhältnismäßiger Weise sowohl in das
Fernmeldegeheimnis als auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen würde.
Über die Einführung einer Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung wird jedoch weiter diskutiert. So haben
Frankreich, Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich auf EU-Ebene den „Entwurf eines Rahmenbe-
schlusses über die Vorratspeicherung von Daten, die in
Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt
werden, oder von Daten, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhanden sind, für die Zwecke der Vorbeugung, Untersuchung, Feststellung und Verfolgung von
Straftaten, einschließlich Terrorismus“ vorgelegt. Eine
abschließende Entscheidung hierüber ist noch nicht getroffen worden. Wie die Art. 29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme 9/2004 vom 9. November 2004 festgestellt hat, wäre die Pflichtspeicherung aller Arten von
Verkehrsdaten der Telekommunikation für Zwecke der
öffentlichen Ordnung unverhältnismäßig und deshalb unzulässig nach Artikel 8 der Menschenrechtskonvention
(vgl. Anlage 12).
13.1.2 Nutzung von Bestandsdaten
für Werbezwecke
Im TKG wurde die Befugnis zur Nutzung der Bestandsdaten erweitert.
Nach alter Rechtslage durften Telekommunikationsanbieter die Bestandsdaten ihrer Kunden (Namen, Anschrift, …) für Werbezwecke nur nutzen, wenn eine Einwilligung vorlag, während für andere Unternehmen
immer schon die im BDSG enthaltene Regelung galt, die
die Nutzung der Daten nur verbietet, wenn ein Kunde Widerspruch eingelegt hat. Eine derartige Widerspruchslösung (opt-out) wurde jetzt auch ins TKG übernommen.
Danach dürfen jetzt die Rufnummer sowie die Post- und
E-Mail-Adresse für die Versendung von Text- und Bildmitteilungen verwendet werden. Diese neue Möglichkeit
gilt aber nur im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung und nur für Eigenwerbung der Unternehmen.
Außerdem muss der Kunde darüber informiert werden,
dass er jederzeit der Nutzung seiner Daten für Werbezwecke widersprechen kann.
Außerhalb bestehender Kundenbeziehungen und für die
Nutzung anderer Daten als Rufnummer und Adresse gilt
weiterhin der Grundsatz, dass eine Einwilligung des Kunden vorliegen muss. Andernfalls ist die Nutzung der Daten für Werbezwecke nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere die sog. offenen Call-by-Call-Dienste, bei denen
typischerweise keine dauerhafte Kundenbeziehung besteht. Auch die Weitergabe an Dritte darf nur mit der Einwilligung des Kunden erfolgen.
13.1.3 Neuer Telefonauskunftsdienst „Name
und Adresse zur Rufnummer“
Nach dem neuen TKG ist nun – unter bestimmten Umständen – in Deutschland die sog. Rückwärts- bzw.
Inverssuche erlaubt.
Das neue TKG regelt in § 105 Abs. 3 die sog. Rückwärts- bzw. Inverssuche. Danach kann man unter bestimmten Voraussetzungen bei der Telefonauskunft
durch die Angabe der Rufnummer den Namen sowie die
Anschrift des Teilnehmers erfragen. Dies ist aber nur
BfD
20. Tätigkeitsbericht
2003–2004